Nachricht
73 IN 68/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Fred Burwieck, geboren am 22.01.1969, -Erdarbeiten-, Im Bötz 7, 21727 Estorf,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Relef Tantzen, Am Waldbad 3, 27419 Sittensen,
werden die Beschlüsse der Gläubigerversammlung zu Ziffer 3. und 4. in dem Berichtstermin am 07.02.2024 betreffend den Widerspruch gegen die Stilllegung des Geschäftsbetriebs zum 31.03.2024 sowie die Betriebsfortführung bis zum 30.06.2024 auf Antrag des Insolvenzverwalters gemäß § 78 Abs. 1 InsO aufgehoben.
G r ü n d e:
In dem Berichtstermin am 07.02.2024 hat die Gläubigerversammlung zu Ziffer 3. und 4. beschlossen, dass der vom Insolvenzverwalter beantragten Stilllegung des Geschäftsbetriebs zum 31.03.2024 widersprochen wird und der Betrieb des Schuldners bis zum 30.06.2024 mit dem Ziel der übertragenden Sanierung fortgeführt werden soll.
Der Insolvenzverwalter beantragte in der Gläubigerversammlung die Aufhebung der zu Ziffer 3. und 4. der Abstimmung gefassten Beschlüsse gemäß § 78 Abs. 1 InsO und sagte die Vorlage einer schriftlichen Begründung zu.
Die Begründung des Insolvenzverwalters vom 09.02.2024 ist am 09.02.2024 bei dem Insolvenzgericht eingegangen.
Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 78 Abs. 1 InsO antragsberechtigt und hat den Antrag in der ersten Gläubigerversammlung gestellt. Betroffen sind von der Gläubigerversammlung gemäß § 76 Abs. 2 InsO gefasste Beschlüsse bezüglich der Unternehmensfortführung. Der Antrag war daher zulässig, sodass das Insolvenzgericht zu prüfen hat, ob die Beschlüsse der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger zuwiderlaufen. Maßgebend ist die bestmögliche Gläubigerbefriedigung.
Die Beschlüsse am 07.02.2024 sind nicht einstimmig unter Beteiligung aller abstimmungsberechtigten Gläubiger gefasst worden. Es waren nicht alle stimmberechtigten Gläubiger anwesend. Zudem haben sich anwesende stimmberechtigte Gläubiger der Abstimmung enthalten.
Unter Abwägung der Gläubigerautonomie und dem Verfahrenszweck wird im Ergebnis davon ausgegangen, dass eine Betriebsfortführung dem übergeordneten gemeinsamen Interesse sämtlicher Insolvenzgläubiger widerspricht. Zur Begründung wird auf den Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 09.02.2024 verwiesen.
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Friedrich
Rechtspflegerin
Amtsgericht Stade, 14.02.2024