GEL - Gestalten, Entfalten & Leben eG

340 IN 221/21 (371) 05.10.2023 AG Magdeburg (Sachsen-Anhalt)
Register
Stendal, GnR 324
Sitz
Hohe Börde
Adresse
Gewerbestr. 6, 39167 Hohe Börde
Nachricht
Geschäfts-Nr.: 340 IN 221/21 (371). In dem Insolvenzverfahren GEL - Gestalten, Entfalten & Leben eG, Gewerbestr. 6, 39167 Hohe Börde, vormals firmierend unter Badexperte.de GmbH, ebenda; Zweck der Genossenschaft: Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder sowie der sozialen und kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. Gegenstand der Genossenschaft: Schaffung von Wirtschaftsgrundlagen für die Mitglieder; Planung, Entwicklung, Montage, Vertrieb, Handel und Service von Produkten (einschließlich Blumen und Pflanzen) und Dienstleistungen, welche zur Einrichtung, Ausgestaltung, Umgestaltung, Renovierung und Dekoration von Wohn-, Geschäfts- und Industrieräumen dienen; Planung, Entwicklung, Montage, Vertrieb, Handel und Service für Produkte in der Haustechnik und die damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen; Beratung, Coaching, Projektentwicklung und Dienstleistungen aller Art, Handel mit Waren aller Art; Entwicklung, Vermarktung und Betreiben von Internetseiten inklusive Onlinemarketing und Onlinewerbung; Entwicklung und Betrieb von Wohn-und Geschäftsimmobilien; Erwerb, Erstellung, Vermietung, Verpachtung, Verwaltung, Vermittlung und Veräußerung von Gegenständen und Sachen aller Art; kulturelle und soziale Geschäftsgegenstände zur Pflege, Entwicklung, Weiterentwicklung und Gestaltung der verschiedensten Bereiche in unterschiedlichen Ländern. (AG Stendal, GnR 324), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, OT Irxleben, Buchenweg 3, 39167 Hohe Börde, (Vorstand), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens sowie Art. 97 GG wird von einer ausführlicheren Veröffentlichung der Vergütung abgesehen. Im Übrigen wird auf die seit 25.05.2018 geltende EU Datenschutz-Grundverordnung verwiesen. Die Entscheidung des BGH vom 14.12.2017 (IX ZB 65/16) wird damit als ausreichend beachtet angesehen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde/befristete Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt werden. Hierzu muss die sofortige Beschwerde/befristete Erinnerung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.

Amtsgericht Magdeburg, 02.10.2023.

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