ppm Fulda GmbH & Co. KG

92 IN 102/22 01.02.2023 AG Fulda (Hessen)
Register
Fulda, HRA 1025
Sitz
Fulda
Adresse
Frankfurter Straße 8, 36043 Fulda
Nachricht
Amtsgericht Fulda
01.02.2023
Insolvenzgericht
92 IN 102/22





B e s c h l u s s


In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen der

ppm Fulda GmbH & Co. KG, Frankfurter Straße 8, 36043 Fulda, ehemals Parzeller print & media GmbH & Co. KG (AG Fulda, HRA 1025),
vertreten durch:
1. ppm Fulda Beteiligungs GmbH (ehemals Parzeller GmbH), (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Martin Schoebe, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter Part mbB, Oberlindau 54-56, 60313 Frankfurt am Main,


wird heute, am 01.02.2023 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren aufgrund des am 21.11.2022 eingegangenen Antrags gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.

Es wird Eigenverwaltung der Schuldnerin gemäß § 270 Abs. 1 InsO angeordnet.

Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO).

Zum Sachwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Agnes-Huenninger-Straße 2-4, 36041 Fulda, Tel.: 0661 29 28 95-0, Fax: 0661 29 28 95 - 18.

Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen.

Hinweis: Die Schuldnerin wird darauf hingewiesen, dass der Sachwalter von ihr verlangen kann, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO).

Der Sachwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und nachrangige Forderungen nach § 39 InsO sind gemäß § 270f Abs. 2 S. 1 InsO bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 01.03.2023,

b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).



1. Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Berichtstermin abgehalten:

Am Freitag, 10.03.2023, 10:00 Uhr, Saal 1120, Amtsgerichtsgebäude, Königstraße 38, 36037 Fulda eine Gläubigerversammlung zur eventuellen Beschlussfassung über

a) Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO),
b) die Wahl eines anderen Sachwalters (§§ 274 Abs. 1 , 57 InsO) oder die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), im Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung,
c) die Rechnungslegung der Schuldnerin (§§ 281 Abs. 3, 66 Abs. 3 InsO),
d) Antrag auf Anordnung des Insolvenzgerichts, dass bestimmte Rechtsgeschäfte der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§ 277 Abs. 1 InsO),
e) die Wahl eines Gläubigerausschusses (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 68 InsO) bzw. die Einsetzung und Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
f) die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
g) die Gewährung von Unterhalt (§§ 278, 100, 101 InsO),
h) die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
i) eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 149 InsO),
j) den Fortgang des Verfahrens (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 157 InsO), z.B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, einschließlich der Beauftragung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den Sachwalter oder an die Schuldnerin (§ 284 InsO; § 157 Abs. 1 S. 2 InsO),
k) die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
l) besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO), soweit kein Gläubigerausschuss bestellt ist; insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
m) eine Unternehmens-/Betriebsveräußerung an besonders Interessierte (§§ 160, 162 InsO) oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), soweit kein Gläubigerausschuss bestellt ist.
n) eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. §§ 270 Abs. 1 S. 1, 207 InsO wegen Massearmut ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.


2. Zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird das schriftliche Verfahren angeordnet.


Frist zur Erklärung etwaiger Widersprüche mit denen Forderungen bestritten werden durch den Sachwalter, die Schuldnerin oder Insolvenzgläubiger gegen angemeldete Forderungen wird bis zum

12.04.2023

gesetzt.


Anträge und Erklärungen, die danach bei dem Insolvenzgericht eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.

Angemeldete Forderungen, denen innerhalb der gesetzten Frist nicht schriftlich widersprochen wird, gelten als uneingeschränkt festgestellt (§ 283 Abs. 1 S. 2 InsO).


Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (01.03.2023) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden ( 12.04.2023), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.


Hinweise:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach §§ 160, 162, 163 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden, es sei denn, es ist ein Gläubigerausschuss bestellt.
* Gesetzliche Vertreter von Gläubigern haben ihre Vertretungsmacht in einer Gläubigerversammlung, an der sie teilnehmen, gegenüber dem Gericht durch Registerauszug (Handels-, Genossenschafts-, Vereinsregister) nachzuweisen.
* Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht von Gläubigervertretern ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
* Vertreter von Behörden haben ihre Vertretungsmacht durch entsprechende, mit Dienstsiegel versehene Bescheinigung nachzuweisen.


Im Hinblick auf die aktuelle Situation der Corona-Pandemie ist während des Aufenthalts in dem Gebäude des Amtsgerichts Fulda eine Schutzmaske zu tragen, die mindestens dem Standard FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar entspricht.

Die Maske ist mitzubringen, von der Justiz werden grundsätzlich keine Masken gestellt.


* Ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m, besser 2 m zu anderen Personen ist einzuhalten.
* Die zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung geltenden allgemeinen Maßnahmen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus sind zu beachten. Weitere Maßnahmen können durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden angeordnet werden.


Gemäß § 67 InsO wird ein Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt:

1. Gläubigerin Bundesagentur für Arbeit, Operativer Service am Standort der Agentur für Arbeit Kassel, diese vertreten durch den Bevollmächtigten Timo Weber, Nordanlage 60, 35390 Gießen, für die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen,

2. Gläubigerin Sparkasse Fulda, vertreten durch den Vorstand, Buttermarkt 2-6, 36037 Fulda, in dem vorläufigen Gläubigerausschuss vertreten durch Herrn Christian Kirr oder Abwesenheitsvertreter, Buttermarkt 2-6, 36037 Fulda, als Vertreterin der absonderungsberechtigten Gläubiger,

3. Arbeitnehmervertreter Herr Otto Herzig, Betriebsratsvorsitzender, Jahnstr. 14, 36137 Großenlüder,

4. Gläubiger Herr Nico Bohnheio, Dietzelgasse 5, 99831 Amt Kreuzburg OT Mihla, als Vertreter der Kleingläubiger

5. Dr. Jan Achsnick, Rechtsanwalt bei Achsnick Pape Opp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Gereonstraße 18-30, 50670 Köln.


Die Bestimmung der Gläubigerausschussmitglieder wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Ausschussmitgliedes gegenüber dem Gericht wirksam. Die Annahmeerklärung ist gegenüber dem Gericht unverzüglich, unbedingt vor Beginn der konstituierenden Sitzung schriftlich abzugeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses nicht bereits nach Gesetz versichert sind, sondern entsprechende Verträge erst abgeschlossen werden müssen.


Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen in einem Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

G r ü n d e :

Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom 18.01.2023, ergänzt am 31.01.2023.

Die fälligen Verbindlichkeiten betragen danach ca. 3,2217 Mio. €.
Diese können nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen des Sachverständigen aus den liquiden oder kurzfristig verwertbaren Mitteln des Vermögens der Schuldnerin von insgesamt 2.492.542,24 € nur zu ca. 77 % gedeckt werden und die festgestellte Unterdeckung von 23 % kann nicht in einem überschaubaren Zeitraum beseitigt werden. Damit liegt Zahlungsunfähigkeit vor.

Die freie Masse beträgt laut Gutachten 8.480.269,79 €. Sie reicht aus, die Verfahrenskosten zu decken.

Die beantragte Eigenverwaltung war gem. § 270f InsO anzuordnen. Es sind keine Umstände bekannt geworden, wonach die vorläufige Eigenverwaltung gem. § 270b InsO nicht anzuordnen oder diese nach § 270e InsO aufzuheben wäre.
Die Schuldnerin hat noch keinen Insolvenzplan eingereicht.
Die von der Schuldnerin angestrebte Sanierung ist nach den sachverständigen Feststellungen aber weiterhin nicht aussichtslos und erreichbar, auch noch mit der Vorlage eines Insolvenzplan nach Ablauf der Frist nach § 270d InsO.
Die Schuldnerin hat sich mit Schreiben vom 31.01.2023 ausdrücklich mit der Eröffnung des Verfahrens am 01.02.2023 einverstanden erklärt.

Es wurden keine Umstände bekannt, die nach derzeitigem Stand erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.

Der vorläufige Gläubigerausschuss wurde gem. §§ 270f Abs. 3, 270b Abs. 3 InsO angehört. Nach dem vorliegenden Beschluss vom 27.1.2023 unterstützen und befürworten die vier in der Sitzung anwesenden Mitglieder die Anordnung der Eigenverwaltung. Das nicht teilnehmende Mitglied hat im Rahmen seiner Anhörung am 17.01.2023 ebenfalls die Fortsetzung des Verfahrens im Wege der Eigenverwaltung befürwortet.

Es ist streitig, ob ein einstimmiger Beschluss i.S. von §§ 270f Abs. 3, 270b Abs. 3 InsO nur durch alle Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses getroffen werden kann oder auch durch alle in einer Sitzung anwesenden Mitglieder. Dies kann letztlich vorliegend dahinstehen, da alle Mitglieder die Anordnung der Eigenverwaltung befürworten und keine Umstände gegen deren Anordnung bekannt geworden sind.

Das Amtsgericht Fulda ist gem. Art 3 EU-InsVO (Verordnung(EU)2015/848) international zuständig. Dies ergibt sich daraus, die Schuldnerin im hiesigen Bezirk ihren Sitz hat und ihre selbständige Tätigkeit hier ausgeübt. Anhaltspunkte für eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Ausland bestehen nicht. Gleichwohl kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht generell ausgeschlossen werden, dass Vermögenswerte im Ausland vorhanden sein könnten.
Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auch auf mögliches im Ausland vorhandenes Vermögen.


Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Die Entscheidung kann auch von jedem Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Diese Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass das Gericht für diese Entscheidung international nicht zuständig ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.



Stock
Richterin am Amtsgericht

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