Tombers Hartholz GmbH & Co. KG

7a IN 19/23 10.10.2025 AG Wittlich (Rheinland-Pfalz)
Register
Wittlich, HRA 11502
Sitz
Mehren
Adresse
Gewerbegebietsstraße 4, 54552 Mehren
Nachricht
7a IN 19/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tombers Hartholz GmbH & Co. KG, Gewerbegebietsstraße 4, 54552 Mehren (AG Wittlich, HRA 11502), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Gewerbegebietsstraße 4, 54552 Mehren, (Geschäftsführer Geschäftsführer, sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ingo Grünewald festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wittlich eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:



EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO



EUR
um 145 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 26.02.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 4.621.593,01 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

1. Zuschlag in Höhe von 100%:
Ein Zuschlag in Höhe von 100% konnte gewährt werden, da der vorliegende Fall einen erheblichen Mehraufwand durch die Stabilisierung des Unternehmens generiert werden. Es wurden die internationalen Geschäftstätigkeiten in Ländern wie China, Frankreich und Dänemark durch direkte Kommunikation mit den Geschäftspartnern stabilisiert werden. Es wurden mehrere individuelle Schreiben in der jeweiligen Landessprache erstellt. Aufgrund fehlender Liquiden Mitteln mussten umfangreiche Verhandlungen geführt werden um Vorschüsse zu generieren. Ferner wurden zu dieser Fortführung Kredite aufgenommen, nicht betriebsnotwendiges Anlagevermögen veräußert und mit den Stromversorgern des Unternehmens verhandelt um einen Betriebsstop zu vermeiden.

Ferner fließen in diesen Zuschlag die Aufstellung einer Liquiditäts und Finanzplanungen, Sicherung des Versicherungsschutzes des Sägewerkes, Insolvenzgeldvorfinanzierung für über 15 Mitarbeitern und eine eigenständig durchgeführte Datensicherung.

2. Weitere Zuschläge in Höhe von 30% für die Sanierung des Unternehmens, 10 % für die presse und Öffentlichkeitsarbeit und eine von 5 % für den Degressionsausgleich sind angemessen und ausführlich begründet.
Das Gericht folgt der Ansicht des vorläufigen Insolvenzverwalters und entspricht dem Antrag vollständig. Die Erhöhungstatbeständige sind hinreichend begründet und angemessen.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Wittlich, 09.10.2025

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