Weis, Christian Ferdinand Lothar

110 IN 22/23 03.11.2025 AG Saarbrücken (Saarland)
Register
Saarbrücken, HRA 12449
Sitz
St Wendel
Adresse
Riottestraße 4 A, 66606 St Wendel
Geschäftszweig
Die Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen des Unternehmensgegenstandes Unternehmungen jeder Art auch im Ausland zu errichten, zu erwerben, oder sich an solchen zu beteiligen. Sie ist auch befugt
Nachricht
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 110 IN 22/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des Herrn Christian Ferdinand Lothar Weis, Riottestraße 4 A, 66606 St Wendel, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 12449 eingetragenen Firma Weis Immobilien e.K., Luisenstraße 23, 66606 St. Wendel


Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Christoph Goergen, Beethovenstraße 13, 66606 St Wendel

Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO) entspricht, ist der 01.12.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt bei Gericht einreichen:

zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier:
- , Zustimmung zum Verkauf des schuldnerischen Grundbesitzes eingetragen im Grundbuch von St. Wendel Blatt 9119 (ehemals 3633) zu einem Kaufpreis von 262.000 EUR gemäß Schreiben des Verwalters vom 03.11.2025 nebst entsprechenden Entwurf des Kaufvertrages des Notars Dr. Jülich, Saarbrücken


Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag auf Einberufungen der Gläubigerversammlung vom 03.11.2025 nebst Beschlussantrag verwiesen.
Der Antrag mit den ausführlichen Gründen zur Beschlussvorlage kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, Zimmer Nr. 19 eingesehen werden.
Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§§ 5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

110 IN 22/23
Amtsgericht Saarbrücken, 03.11.2025

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