Erfo Bekleidungswerk GmbH & Co. KG

7 IN 73/23 27.01.2026 AG Nordhorn (Niedersachsen)
Register
Osnabrück, HRA 130356
Sitz
Nordhorn
Adresse
Paulstraße 4-8, 48529 Nordhorn
Nachricht
7 IN 73/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Erfo Bekleidungswerk GmbH & Co. KG, Paulstraße 4-8, 48529 Nordhorn (AG Osnabrück, HRA 130356), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Paulstraße 4 - 8, 48529 Nordhorn, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, 48529 Nordhorn, (Geschäftsführer Geschäftsführer, sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Heinrich Stellmach festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Nordhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:



EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO



EUR
um 132,43 % erhöht bezogen auf die Vergütung eines Insolvenzverwalters um rund 530 Prozent erhöht bezogen auf die Regelvergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Gesamtbetrag


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 01.12.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen als vorläufiger Insolvenzverwalter..

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.754.575,79 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.
Die Bruchteilsvergütung ist hier offensichtlich nicht ausreichend.
Bezogen auf die Insolvenzverwaltervergütung waren Zuschläge in Höhe von 132,43 Prozentpunkten zu gewähren, bezogen auf die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters rund 530 Prozentpunkte.

Der Gesamtzuschlag ergibt sich aus folgender doppelter Gesamtschau:

1) Summe der Zuschläge:

Unternehmensfortführung 60% Sanierungsbemühungen 30% Insolvenzgeldvorfinanzierung 25% Arbeitnehmerangelegenheiten 20% Auslandsbezug 15% Mehrere Betriebsstätten 10% Überdurchschnittlicher Jahresumsatz 10% Degressionsausgleich 5% Summe 175%




2) Korrektur in Gesamtschau 1 auf 160 Prozentpunkte Gesamtzuschlag,
was dem 6,4-fachen der Regelvergütung des vorläufigen Insovlenzverwalters entsprechen würde; dabei bereits Abzug der Mehrvergütung, die durch die Betriebsfortführung angefallen ist.

3) Korrektur in Gesamtschau 2

Abzug von Kosten für externe Dienstleister für die ergänzende Liquiditätsplanung sowie ergänzende Dienstleistungen für das Insolvenzausfallgeld in Höhe von zusammen 21.740,00 Euro.

4) Ergebnis:

S. obige Festsetzung.

5) Die Zuschläge sind angemessen, aber auch ausreichend, damit der vorläufige Insolvenzverwalter für seine umfangreiche und schwierige Tätigkeit ausreichend vergütet wird.

U.a. wurde ein Interessenausgleich und ein Sozialplan vereinbart.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Nordhorn, 26.01.2026

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