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Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 31/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Frau Jacqueline Scherer, Luitpoldstraße 8, 66459 Kirkel, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 1429 eingetragenen Firma Rats-Apotheke Inh. Jacqueline Haas e.K.
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Krempel, Armand-Peugeot-Straße 1, 66119 Saarbrücken
Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO) entspricht, ist der 04.02.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt bei Gericht einreichen:
zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier:
- , Genehmigung/Zustimmung zum zwischen dem Insolvenzverwalter und der Allianz Healthcare Deutschland GmbH und der Vitasco GmbH, beide vertreten durch Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, geschlossenen Vergleich vom 19./22.12.2025, mit dem sich die Allianz Healthcare Deutschland GmbH verpflichtet, an den Insolvenzverwalter einen Betrag von 270.000 EUR (brutto inkl. 19% Umsatzsteuer) sowie die Vitasco GmbH sich verpflichtet, an den Insolvenzverwalter einen Betrag von 10.000 EUR (brutto inkl. 19% Umsatzsteuer) zur Abgeltung sämtlicher Anfechtungsansprüche zu zahlen
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag auf Einberufungen der Gläubigerversammlung vom 07.01.2026 nebst Beschlussantrag verwiesen.
Der Antrag mit den ausführlichen Gründen zur Beschlussvorlage kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, Zimmer Nr. 6 eingesehen werden.
Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§§ 5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
107 IN 31/22
Amtsgericht Saarbrücken, 14.01.2026