Baumarkt Kaufbeuren GmbH & Co. KG

IN 531/22 02.10.2025 AG Kempten (Allgäu) (Bayern)
Register
Kempten (Allgäu), HRA 1755
Sitz
Kaufbeuren
Adresse
Sudetenstraße 10, 87600 Kaufbeuren
Nachricht
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

IN 531/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Baumarkt Kaufbeuren GmbH & Co. KG, Sudetenstraße 10, 87600 Kaufbeuren, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Baumarkt Kaufbeuren Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Registergericht Register-Nr.: HRA 1755
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Residenzplatz 1, 87435 Kempten (Allgäu), Gz.: 00912/22 Richter


Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Henrik Brandenburg, Hirnbeinstraße 15, 87435 Kempten (Allgäu), für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt: XXX €.
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Die Abänderung der o.g. festgesetzten Vergütung nach § 11 Abs. 2 InsVV bleibt vorbehalten.

Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 06.03.2025.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 1.040.032,18 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung).
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.


Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Bruchteil von 25 % (Regelsatz) und einen Zuschlag von 57 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen, ebenso auf die Ausführungen des beauftragten Sachverständigen.
Dabei sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren einen besonderen Mehraufwand, der sich vergütungserhöhend auswirkt, wie folgt:
Während der fast dreimonatigen Betriebsfortführung vom 09.01.2023 bis 28.03.2023 war neben der Umsatzanalyse und Liquiditätsplanung (mit wöchentlicher Fortschreibung) infolge des Tagesgeschäftsbetriebs ein erhöhter Kontroll- und Anwesenheitsaufwand vor Ort erforderlich. Der vorläufige Insolvenzverwalter setzte die Wiederzulassung zum Einkaufssystem (mit täglichem und wöchentlichem Überwachungsaufwand) durch, ohne die die Fortführung nicht möglich gewesen wäre, so dass schließlich ein überschusserzielender Abverkauf des Warenbestandes mit speziellen Verkaufsaktionen stattfinden konnte.
Insbesondere die Verhandlungen mit EUROBAUSTOFF Handelsgesellschaft mbH & Co. KG über die Teilnahme bzw. Wiederzulassung am Einkaufssystem verlangten viel Überzeugungsarbeit mit Darlegung des Bestellprozedere, Liquiditätsplanung und garantierten Abläufen mit entsprechendem Haftungsrisiko für den Verwalter.
Die Regelung der Arbeitnehmerangelegenheiten für 23 Beschäftigte unter Einbindung des vorhandenen Betriebsrats (Betriebsversammlungen, Einzelgespräche, Insolvenzgeldvorfinanzierung, Motivation durch Prämienzahlungen) gestaltete sich zeitintensiv über das normale Maß hinaus ebenso wie die Investorensuche mit Besprechungen, Präsentationen, Einrichtung des Datenraums für zunächst 40 Interessenten und 28 potentiellen Übernehmern bzw. schließlich 4 ernsthafte Investoren, wobei die Anschlussbeschäftigung der Arbeitnehmer gelang.
In der Gesamtschau ist der beantragte Zuschlag gerechtfertigt und angemessen (vgl. BGH NZI 2006, 464 ff., BGH NZI 2007, 461; BGH NZI 2008, 544; BGH NZI 2004, 251).

An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.



Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 02.10.2025

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