CENTRUM Holding Deutschland GmbH & Co. KG

501 IN 105/23 30.10.2025 AG Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Register
Düsseldorf, HRA 21860
Sitz
Düsseldorf
Adresse
Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf
Nachricht
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 105/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRA 21860 eingetragenen CENTRUM Holding Deutschland GmbH & Co. KG, Kaistraße 8b, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Uwe Reppegather, und , die im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 67003 eingetragene CENTRUM Holding Deutschland GmbH, Kaistraße 8b, 40221 Düsseldorf, diese vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, , Herrn Thorsten Schwertel,, Frau Yvonni Zuttermeister,, Frau Miriam Elbahi,, Herrn Peter Knopf, und Herrn Rudolf Markus Martin Purps,


Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SGP Schneider Geiwitz & Partner PartGmbB, Ziegelländeweg 4, 89077 Ulm

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus, Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf

wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Vahjen Architekten GmbH, Steinbrecherstraße 17, 38106 Braunschweig wie folgt festgesetzt.




Endbetrag


Gründe:

Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.

Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 30. September 2025 verwiesen.

Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt auszugsweise, § 9 Abs. 1 S. 1, 2. Hbs. InsO. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.339 eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

501 IN 105/23
Amtsgericht Düsseldorf, 29.10.2025

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