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Geschäfts-Nr.: 7 IN 106/23.
Über das Vermögen Khaled Alsamia, geboren am 01.01.1987, Pielau 2, 56575 Weißenthurm, handelnd unter: Khaled Alsamia Transporte e.K.
(AG Koblenz HRA 22624), wird am 24.01.2024 um 11:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Dr. Gitta Werner, Rennweg 60, 56626 Andernach, Tel.: 02632/4969810, Fax: 02632/4969811, E-Mail: info@kanzlei-werner.info.
Insolvenzforderungen sind bis zum 03.04.2024 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldners sind gegenüber der Insolvenzverwalterin mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner sind an die Insolvenzverwalterin zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht ist der 24.04.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
b) Anträge über:
* die Person des Verwalters (§ 57 InsO);
* die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO);
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO);
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO);
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit des Gemeinschuldners (§ 35 II InsO);
* die Zustimmung oder Ablehnung zur Fortführung des Geschäftsbetriebes des Gemeinschuldners durch den Insolvenzverwalter (§ 157 I 1 InsO);
* die Zustimmung oder Ablehnung zur Stillegung des Geschäftsbetriebes des Gemeinschuldners durch den Insolvenzverwalter (§ 157 I 1 InsO);
* eine Beauftragung des Verwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 I 2 InsO);
* Die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO);
* Veräußerung des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin in Teilen oder im Ganzen an Dritte (§ 160 InsO) oder an besonders interessierte Personen (§ 162 InsO);
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Verwalters (§ 160 InsO), insbesondere: die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert (§ 160 InsO);
* Zahlung von Unterhalt an den Gemeinschuldner aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO).
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn der Schuldner den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 290, § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.
Werden keine Anträge oder Erklärungen bis zum Stichtag abgegeben, so gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung für den Bereich der besonders bedeutsamen Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gemäß § 160 I 3 InsO als erteilt. Weiter gilt der Verwalter in diesem Falle als ermächtigt im Rahmen des § 157 InsO frei zu entscheiden.
Einzelzwangsvollstreckungen seitens einzelner Insolvenzgläubiger (§§ 38, 39 InsO) sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig (§ 89 InsO), mit Ausnahme der Vollstreckung in die laufenden Bezüge des Schuldners aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende Bezüge, wegen Unterhaltsansprüchen oder wegen Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, jedoch nur bezüglich des Teiles der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
Darüber hinaus sind Einzelzwangsvollstreckungen in das Vermögen des Schuldners für Insolvenzgläubiger (§§ 38, 39 InsO) auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens während der Laufzeit der Abtretungserklärung (mithin für einen Zeitraum von 3 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dem Zeitpunkt einer vorzeitigen Entscheidung über die Restschuldbefreiung) unzulässig (§ 294 Abs. 1 InsO).
Bestehende Pfändungen von Bankkonten des Schuldners durch Insolvenzgläubiger, die Gutschriften nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen, werden daher für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (vgl. oben) für unwirksam erklärt.
Der Verwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Amtsgericht Mayen, 24.01.2024 .