Nachricht
4 IN 2075/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zorn GmbH & Co. KG, Mannheimer Straße 42, 68309 Mannheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Back- und Konditoreibetrieb Zorn GmbH,
Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRB 7487), diese vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Heddesheim
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 2343
- Schuldnerin -
|
hat der Insolvenzverwalter am 29.01.2024 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Dies bedeutet, dass aus der Insolvenzmasse zwar die Verfahrenskosten gedeckt sind, die Masse jedoch nicht ausreicht, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten bei Fälligkeit in voller Höhe zu erfüllen (§ 208 Abs. 1 InsO).
Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO.
Insbesondere sind nunmehr - nach den Verfahrenskosten - vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr.2, Abs. 2 InsO).
Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210 InsO).
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 31.01.2024