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8 IN 68/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Salmet Verwaltungsgesellschaft mbH, Außenliegend 4, 63150 Heusenstamm (AG Offenbach am Main , HRA 4144),
vertreten durch:
Gregor Zimmerer, (Geschäftsführer Geschäftsführer,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Florian von Seyfried, c/o ELSÄSSER Rechtsanwälte PartG mbB, Oskar-von-Miller-Ring 34, 80333 München,
wird der Terminsbestimmungsbeschluß vom 14.12.2023 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers (Jahreszahl) gemäß §§ 4 InsO, 319 ZPO zu den Punkten 3. und 4. wie folgt berichtigt:
3.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen, und zwar bis zum 05.02.2024. Die angemeldeten Forderungen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
4.
Die Beteiligten erhalten zudem die Gelegenheit, schriftliche Anträge bis zum 05.02.2024 in den nachfolgenden Angelegenheiten zu stellen:
- die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung (§ 66 Absatz 3 InsO),
- die abweichende Regelung zur Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und
Kostbarkeiten (§ 149 Absatz 2 InsO),
- die Unwirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters bzgl. der Freigabe gemäß § 35 Absatz 2 InsO. (Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit ausüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, § 35 Absatz 2 Satz 1 InsO).
- die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens sowie die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), insbesondere
* wenn das Unternehmen, ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen oder ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand veräußert werden soll;
* wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde;
* wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll;
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert (§§ 162,163 InsO).
Spätestens bis zu diesem Tag müssen die schriftlichen Anträge bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main vorliegen, damit eine mündliche Gläubigerversammlung anberaumt werden kann.
Amtsgericht Offenbach am Main, 19.01.2024