Mecklenburger Stiere Handball GmbH & Co. KG

580 IN 328/23 19.11.2025 AG Schwerin (Mecklenburg-Vorpommern)
Register
Schwerin, HRA 4232
Sitz
Schwerin
Adresse
Wittenburger Straße 106, 19059 Schwerin
Nachricht
580 IN 328/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Mecklenburger Stiere Handball GmbH & Co. KG, Wittenburger Straße 106, 19059 Schwerin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltungs-GmbH Mecklenburger Stiere, diese vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 4232
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Stefan Schulz, Neumühler Straße 45, 19057 Schwerin

Beschluss:
1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Andreas Franz, Münzstraße 14, 19055 Schwerin, Telefon: 0385 745114-0, Telefax: 0385 74511469.
2. Sein Aufgabengebiet umfasst die Prüfung der geltend gemachten Stammeinlagenforderung und beabsichtigten Kaduzierung des Gesellschaftsanteils gegenüber der Mecklenburger Stiere Handball GmbH & Co. KG. In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.

Gründe:
Die gerichtliche Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist zulässig, wenn und soweit der allgemein bestellte Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, Bundestags-Drucksache 12/7302, zu § 77 RegE-InsO, zitiert nach Kübler/ Prütting, Das neue Insolvenzrecht, 1994, Bd. I, S. 596; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 8. Auflage, Rdnr. 1182; HK-InsO, 4. Auflage, § 56, Rdnr. 41). Besonders in den Fällen einer Interessenkollision bezüglich einzelner Rechtsgeschäfte kommt die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters in Betracht (Graeber in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 56 Rn. 155).
Frau Rechtsanwältin Uta Plischkaner ist sowohl in diesem Verfahren zur Insolvenzverwalterin bestellt, als auch zur Insolvenzverwalterin im Verfahren über das Vermögen der Verwaltungs-GmbH Mecklenburger Stiere.
Im Rahmen dieser Insolvenzverfahren ist zu prüfen, inwieweit noch offene Stammeinlagenforderungen im Verfahren der Verwaltungs-GmbH einbringlich sind, eine Kaduzierung des Geschäftsanteils und sodann eine Haftungsinanspruchnahme der Mecklenburger Stiere Schwerin e.V. als Rechtsvorgänger der Schuldnerin möglich ist, was zu unterschiedlichen Interessenlagen führen kann.
Vor diesem Hintergrund einer drohenden Interessenkollision i.S.d. § 181 BGB ist die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters angezeigt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 18.11.2025

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