Nachricht
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 251/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRA 4305 eingetragenen Kück & Höck Werkzeuge GmbH & Co KG, Ölbergstraße 11, 53840 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB 8420 eingetragene Kück & Höck Werkzeugbau Beteiligungs-GmbH GmbH, Ölbergstraße 11, 53840 Troisdorf, diese vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Hammerwerk 6, 53797 Lohmar,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Nils Meißner, Alfredstr. 220, 45131 Essen
wird Rechtsanwalt Joachim C. Mohlitz, geschäftsansässig Alfredstraße 220, 45131
Essen, unter Ausschluss eines gesonderten Vergütungsanspruchs zum
Sonderinsolvenzverwalter für die Prüfung der bereits unter der lfd. Nr. 7 vom Insolvenzverwalter über das Vermögen der Midena Formenbau GmbH (AG Essen Az. 162 IN 206/25) angemeldeten Forderung bestellt.
Sein Aufgabenbereich umfasst die Prüfung der bereits unter der lfd. Nr. 7 vom
Insolvenzverwalter als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Midena Formenbau GmbH (AG Essen Az. 162 IN 206/25) angemeldeten Forderung.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
Stichtag zur Abgabe der Prüfungserklärung ist der 31.03.2026
Gründe:
Die gerichtliche Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist zulässig, wenn und
soweit der allgemein bestellte Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 02.03.2006, Az. IX ZB 225/04, NZI 2006, 474; Bericht des Rechtsausschusses, Bundestags-Drucksache 12/7302, zu § 77 RegE-InsO, zitiert nach Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, 1994, Bd. I, S. 596).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die zur laufenden Nummer 7 der Insolvenztabelle
angemeldeten Forderungen wurden durch den Insolvenzverwalter angemeldet, da er
auch zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Anmeldegläubigerin bestellt ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen oder dem Landgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Essen, 06.02.2026
Amtsgericht
Kemper
Richter am Amtsgericht