bit. Berliner Immobilien Treuhand GmbH + Co. KG, vertr. d. d. Berliner ImmobilienTreuhand Beteiligungs-GmbH, vertr.d.d. GF Detlef Lemke, Mathias Grüning u. Arnold Onnebrink

73 IN 22/24 06.01.2026 AG Stade (Niedersachsen)
Register
Berlin, HRA 54898 B
Sitz
Berlin
Adresse
Am Studio 26, 12489 Berlin
Nachricht
73 IN 22/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bit. Berliner Immobilien Treuhand GmbH + Co. KG, vertr. d. d. Berliner ImmobilienTreuhand Beteiligungs-GmbH, vertr.d.d. GF Detlef Lemke, Mathias Grüning u. Arnold Onnebrink, Am Studio 26, 12489 Berlin (AG Berlin-Charlottenburg, HRA 54898 B), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stade eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:



EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 24.11.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 12.500.000,00 EUR zugrunde gelegt. In dieser Berechnungsmasse sind Erlöse aus Immobilienprojekten in Höhe von 12.457.500,00 € enthalten. Der Insolvenzverwalter befasste sich im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung im erheblichen Umfang mit den Immobilien und den daran bestehenden Sicherungsrechten. Zum einen mussten im vorläufigen Verfahren die Bautenstände erfasst und bereits die Vermarktung der Objekte vorbereitet werden. Zum anderen war der Versicherungsschutz der einzelnen Objekte zu prüfen und Gespräche mit den Baufinanzierern zu führen, so dass die teilweise mit Absonderungsrechten belegten Immobilien mit dem vollständigen Wert in die Berechnungsmasse einzubeziehen sind.

Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der im hiesigen Verfahren auf 125 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach 394.062,50 EUR.

Abweichend von einem Regelverfahren werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter Zuschläge in Höhe von insgesamt 100% zur Abgeltung der gegenüber einem Regelverfahren geleisteten Mehrarbeit zugebilligt. Das Unternehmen wurde im Rahmen des vorläufigen Verfahrens fortgeführt. Erschwerend kam hier hinzu, dass das hiesige Unternehmen Teil eines Konzerns ist und keine eigenen Verwaltungsmitarbeiter vorhanden waren. Während der gesamten Phase der Betriebsfortführung erwies sich die mangelhafte vorherige Zusammenarbeit der Mitarbeiter als herausfordern und zeitaufwändig. Ferner wurde ein M&A-Prozess angestoßen und vom vorläufigen Insolvenzverwalter eng begleitet. Ziel war es, nach einer genaueren Analyse der Datenlage den Dialog mit den (gesicherten) Banken zu suchen, um gegebenenfalls eine Gesamtlösung für die Veräußerung des Unternehmens im Rahmen eines M&A-Prozesses zu finden. Gemeinsam wurde eine Prozess-Strategie entwickelt, die nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die Durchführbarkeit der Transaktion in den Blick nahm. Das Unternehmensexposee wurde eng mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter abgestimmt. Insgesamt wurden 156 potenzielle Interessenten angesprochen. Dementsprechend hart mussten die Verhandlungen geführt werden.

Die bestmögliche Verwertung der einzelnen Immobilienprojekte liegt vor allem im Interesse der finanzierenden Banken Bereits im vorläufigen Verfahren wurde nach umfangreichen Gesprächen mit allen Finanzierern eine Kostentragungsvereinbarung geschlossen, wonach nicht nur die Finanzierung des Kernteams des Konzerns geregelt war, sondern auch sämtliche Abwicklungskosten durch die finanzierenden Banken gedeckt werden sollten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Stade, 05.01.2026

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