Alfred Clouth Lackfabrik GmbH & Co. KG

8 IN 108/23 07.10.2025 AG Offenbach am Main (Hessen)
Register
Offenbach am Main, HRA 5893
Sitz
Offenbach am Main
Adresse
Otto-Scheugenpflug-Straße 2, 63073 Offenbach am Main
Nachricht
Geschäftsnummer: 8 IN 108/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Alfred Clouth Lackfabrik GmbH & Co. KG, Otto-Scheugenpflug-Straße 2, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRA 5893), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Otto-Scheugenpflug-Straße 2, 63073 Offenbach am Main, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, (Geschäftsführer Geschäftsführer, 1.2. Alexander Friedrich Eisenacher, (Geschäftsführer Geschäftsführer,

sind die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.

Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.

Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:

werden die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:

1. xxx Euro Nettovergütung nach § 11 InsVV
2. xxx Euro Zuschläge i.H.v. 110 % der Regelvergütung
Nach § 2 InsVV
3. xxx Euro Umsatzsteuer auf 1. und 2. in Höhe von 19%
4. xxx Euro Auslagen zuzüglich
5. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
6. xxx Euro Gesamtbetrag

Der Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Petra Heidenfelder, c/o Schneider, Geiwitz & Partner, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069-6897476-12, Fax: 069-6897476-20, wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist.

Gründe:

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-10 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in den §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 S. 2 InsVV).

Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung.

Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den im Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters angegebenen Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen. Danach beläuft sich der Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 3.893.187,17 EURO.

Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer so auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.
In vorliegendem Verfahren wurden Zuschläge geltend gemacht für folgende Bereiche:

-Restrukturierungsmaßnahmen (30 %);
-Arbeitnehmerangelegenheiten (25 %);
-die Durchführung eines Investorenprozesses (25 %);
-die Betriebsfortführung (40 % vor Vergleichsberechnung, 29 % nach Vergl.ber.)
-die Befassung mit den Grundstücken und Gebäuden; hier war mit zu berücksichtigen, daß es sich bei der schuldnerischen Firma um ein Lackerzeugnisse produzierendes Unternehmen handelt und hier mit der Tätigkeit der Verwalterin erhebliche Verkehrssicherungspflichten einhergehen (10 %);
-das Vorhandensein eines vorläufigen Gläubigerausschusses unter Einbindung der Insolvenzverwaltung in insgesamt 11 Gläubigerausschußsitzungen (10 %).

Zur Begründung der Zuschläge im einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich auf den Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin vom 06.03.2024, denen das Gericht folgt.

In vorliegendem Verfahren wurde insbesondere ein Zuschlag in Höhe von zunächst 40 % der Regelvergütung aufgrund der für einen Zeitraum von ca. zweieinhalb Monaten vorgenommenen Betriebsfortführung geltend gemacht. Ein solcher Zuschlag entspricht in Ansehung des Umfangs des vorliegenden schuldnerischen Betriebes der gemäß gängiger Literatur und Rechtsprechung üblichen Höhe und ist auch in vorliegendem Fall der Höhe nach als angemessen anzusehen.

Zu beachten ist, daß eventuell bereits durch die Fortführung des schuldnerischen Betriebs eine Massemehrung eingetreten ist, die sich entsprechend vergütungserhöhend auswirkt. So ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b) InsVV bei einer Fortführung des schuldnerischen Unternehmens der Überschuß, welcher sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt, in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung miteinzubeziehen.

In vorliegendem Fall wurde bedingt durch die Fortführung des schuldnerischen Betriebs ein Überschuß in Höhe von 941.820,90 Euro erzielt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b) InsVV ist ein Zuschlag auf die Regelvergütung insbesondere festzusetzen, wenn der Verwalter das schuldnerische Unternehmen fortgeführt hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Es ist mithin durch eine Vergleichsrechnung zu überprüfen, ob oder inwieweit durch den Fortführungsgewinn (Überschuß) eine Mehrvergütung entstanden ist, die einem angemessenen Zuschlag in etwa entspricht. Hierbei ist die Vergütung, die sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch den erwirtschafteten Überschuß ergibt, derjenigen Vergütung gegenüberzustellen, welche der Verwalter ohne Erwirtschaftung eines Überschusses aufgrund eines Zuschlags erhielte (fiktive Vergütung). Bleibt die aufgrund der durch den Überschuß entstehenden Massemehrung sich ergebende Mehrvergütung hinter dieser fiktiven Vergütung zurück, so erhält der Verwalter ergänzend einen Zuschlag, der die Differenz in etwa ausgleicht (hierzu BGH 9. Zivilsenat, Beschluß v. 22.02.2007, Az. IX ZB 106/06).

Der oben genannte Überschuß führt zu einer Mehrvergütung in Höhe von 5.180,01 Euro, was die Insolvenzverwalterin nachvollziehbar vorrechnete; auf die (degressiven) Regelungen des § 2 InsVV wird insoweit verwiesen. Die Teilungsmasse ohne Einbeziehung des Überschusses würde 2.951.366,27 Euro betragen. Die sich hieraus ergebende Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters würde 105.180,06 Euro betragen (25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters). Ein hierauf zu gewährender Zuschlag in Höhe von 40 % der Regelvergütung für die Fortführung des schuldnerischen Betriebs wäre als angemessen anzusehen und würde 42.072,02 Euro betragen.

In vorliegendem Fall ergibt sich durch den Überschuß eine Mehrvergütung im Umfang von 941.820,90 Euro. Der oben genannte und aus der Teilungsmasse ohne Einbeziehung des Überschusses errechnete Zuschlag beträgt 42.072,02 Euro. Zieht man von diesem Zuschlag die oben genannte Mehrvergütung ab, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 36.892,01 Euro. Dieser Betrag entspricht ca. 29,3 % der sich aus der Teilungsmasse ohne Einbeziehung des Überschusses ergebenden Regelvergütung. Um diesen Prozentsatz der Regelvergütung (errechnet aus der um den Überschuß erhöhten Teilungsmasse) ist somit die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin zu erhöhen, um unter Einbeziehung der überschußbedingten Vergütungserhöhung letztlich betragsmäßig in etwa den Zuschlag zu erhalten, der unter Bezugnahme auf die obigen Erläuterungen als angemessener Zuschlag angesehen wird.

Die Insolvenzverwalterin kommt letztlich zu einem Zuschlagsvolumen in Höhe von 129 % und hat sodann nach Würdigung sämtlicher Umstände und sachgerechter Abwägung aller Erschwernisse einen Gesamtzuschlag von 110 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV angesetzt. Dieser Zuschlag ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt.

Zusätzlich zur Vergütung und zu den geltend gemachten Auslagen war gemäß § 7 InsVV die von der Insolvenzverwalter zu entrichtenden Umsatzsteuer festzusetzen.

Dem Antrag der Insolvenzverwalterin für ihre Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin war stattzugeben. Auf den Vergütungsantrag wird vollumfanglich Bezug genommen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Sofern dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen, die befristete Erinnerung ebenfalls innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. In Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann eine sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13+15, 64283 Darmstadt eingelegt werden.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 02.10.2025.

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