CREATOR Projekte GmbH

61 IN 47/23 21.01.2026 AG Saarbrücken (Saarland)
Register
Saarbrücken, HRB 100252
Sitz
Püttlingen
Adresse
Pickardstraße 3, 66346 Püttlingen
Geschäftszweig
Der Immobilien- und Grundstuckshandel
Nachricht
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 61 IN 47/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 100252 eingetragenen CREATOR Projekte GmbH, Pickardstraße 3, 66346 Püttlingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer,



wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über eine von der Verwalterin beabsichtigte Rechtshandlung (§§ 160, 161 InsO) vorliegend:

Zustimmung der Gläubiger zur Zahlung des Geschäftsführer Geschäftsführer, Herrn Matthias Polak, in Höhe von 6.500,00 €, zur Abgeltung aller Ansprüche gegen Ihn als geschäftsführenden Gesellschafter.,

Termin bestimmt auf

Dienstag, 03.02.2026, 14:00 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.


61 IN 47/23
Amtsgericht Saarbrücken, 20.01.2026

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