WA fitness GmbH

810 IN 896/22 W-3-1 15.12.2025 AG Frankfurt am Main (Hessen)
Register
Frankfurt am Main, HRB 100256
Sitz
Frankfurt am Main
Adresse
Europa-Allee 57, 60327 Frankfurt am Main
Nachricht
Amtsgericht Frankfurt am Main
15.12.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 896/22 W-3-1





B e s c h l u s s


In dem Insolvenzverfahren

WA fitness GmbH, Europa-Allee 57, 60327 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 100256),
vertreten durch:
Levin Albrecht, Bonertstraße 20, 47239 Duisburg, (Geschäftsführer Geschäftsführer,

werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:

Vergütung: EUR xxx
Auslagenpauschale: EUR xxx
Umsatzsteuer: EUR xxx
Summe: EUR xxx


Gründe:

Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR xxx errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR xxx. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund faktische Einstellung d. Geschäftsbetriebs, Bemühungen um übertragende Sanierung, Regelung Arbeits- und Mietverhältnisse die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 35 % auf insgesamt 60 %.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR 14.013,94 ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.


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Weiterführende Aktionen

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