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9 IN 35/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Soltau-Kurier-Vertrieb GmbH, Stellmacherstraße 14, 26506 Norden (AG Aurich, HRB 100785), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Stellmacherstr. 14, 26506 Norden, (Geschäftsführer Geschäftsführer, sind die Vergütung und Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Aurich eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 01.07.2023 wurde das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und der Antragsteller zum Sachwalter bestellt.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2023 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Der Vergütungsanspruch des Sachwalters ergibt sich aus §§ 274Abs. 1, 63 ff. InsO, 12 InsVV. Der Sachwalter erhält nach § 12 InsVV in der Regel 60% der Vergütung des Insolvenzverwalters gem. § 2 Abs. 1 InsVV.
Die Vergütung für den Sachwalter ist gemäß §§ 1 Abs. 1, 12 InsVV nach dem Wert der Masse zu berechnen, die sich aus der Schlussrechnung der Schuldnerin gem. § 281 Abs. 3 Satz 2 InsO ergibt. Da allein die Schuldnerin das Verwertungsrecht an den mit Absonderungsrechten belasteten Gegenständen hat, bleiben die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände für die Berechnungsgrundlage unberücksichtigt. Aus dem Umstand, dass mit Beschluss vom 01.07.2023 die Eigenverwaltung angeordnet wurde und die Schuldnerin einen Insolvenzplan eingereicht hat, der im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 11.10.2023 einstimmig angenommen wurde, ergibt sich die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, so dass der Ansatz von Fortführungswerten gerechtfertigt ist.
Aus dem eingereichten Insolvenzplan ergibt sich eine Berechnungsgrundlage von 71.131,27 €, wobei sich das Umlaufvermögen auf 71.831,18 € berechnet und für Aus- und Absonderungsrechte gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 InsVV ein Betrag von 699,91 € abgezogen wird.
II.
Gemäß §§ 12 Abs. 2, 3 InsVV sind Zuschläge bei der Vergütung zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Verfahren ergibt sich ein Zuschlag für die Begleitung und Überwachung der Unternehmensfortführung von 0,30, insbesondere aufgrund des erheblichen Mehraufwands durch die Kontrolle des umfangreichen Zahlungsverkehrs. Eine Vergleichsberechnung, durch die verhindert werden soll, dass der durch die Betriebsfortführung entstandene Aufwand mehrfach vergütet wird, ist vorliegend nicht vorzunehmen, weil sich die Berechnungsmasse aufgrund der Betriebsfortführung im Rahmen der Eigenverwaltung hier nicht erhöht hat.
Ein weiterer Zuschlag von 0,40 folgt aus den begleitenden Bemühungen des Sachwalters zur Sanierung des Unternehmens und dessen intensiver Mitwirkung bei der Erstellung des Insolvenzplans.
III.
Die Festsetzung der Auslagen und der Zustellungskosten ergibt sich aus §§ 12 Abs. 3, 4, 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Aurich, 15.01.2024