Pixika Deutschland GmbH

103 IN 9/23 20.01.2026 AG Saarbrücken (Saarland)
Register
Saarbrücken, HRB 101042
Sitz
Saarbrücken
Adresse
Käthe-Kollwitz-Straße 11, 66115 Saarbrücken
Geschäftszweig
Die Einfuhr, der Handel und der Vertrieb von USB Produkten und Computerzubehor
Nachricht
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 103 IN 9/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 101042 eingetragenen Pixika Deutschland GmbH, Kleine Rosenstraße 3-5, 66111 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, und Herrn Djan Özbay,



wird der Schlussverteilung zugestimmt.

Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin)
- zur Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters;
- zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
wird bestimmt auf

Dienstag, 17.03.2026, 13:45 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.

Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 26 aus.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

103 IN 9/23
Amtsgericht Saarbrücken, 20.01.2026

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