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Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 111 IN 31/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 102933 eingetragenen HELP Kinder- und Erwachsenenbetreuung Zuhause GmbH, Am Kapellenberg 3, 66701 Beckingen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer,
wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über eine von der Verwalterin beabsichtigte Rechtshandlung (§§ 160, 161 InsO) vorliegend:
Zustimmung zur gerichtl. Geltendmachung des Anspruches i.H.v. 12.500,00 € gegenüber der Gesellschafterin d. Schuldn., Frau Barbara Maria Theresia Hoffmann-Schmidt.,
Termin bestimmt auf
Dienstag, 07.11.2023, 13:45 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
111 IN 31/23
Amtsgericht Saarbrücken, 19.10.2023