Oberhauser Verwaltungs GmbH

IN 890/25 16.02.2026 AG Landshut (Bayern)
Register
Landshut, HRB 10299
Sitz
Vilsbiburg
Adresse
Schwalbenfeldstraße 25, 84137 Vilsbiburg
Nachricht
IN 890/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Oberhauser Verwaltungs GmbH, Schwalbenfeldstraße 25, 84137 Vilsbiburg, vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 10299
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl Rechtsanwälte, Konradweg 10, 84034 Landshut, Gz.: 14-2025-0102
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über:
1. Für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens wurde folgendes Treuhandkonto eingerichtet:
Institut: UniCredit Bank GmbH - HypoVereinsbank, Kontonummer: 46232348
BLZ: 70020270, IBAN: DE34 7002 0270 0046 2323 48, BIC: HYVEDEMMXXX
Kontoinhaber: Dr. Marc Zattler w/ Oberhauser Verwaltungs GmbH
Die Gläubigerversammlung beschließt, das Treuhandkonto beizubehalten sowie zur Hinterlegungsstelle gemäß § 149 InsO zu bestimmen.
2. Die Gläubigerversammlung ermächtigt den Insolvenzverwalter gemäß §§ 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO allgemein Prozesse mit für die Insolvenzmasse erheblichem Streitwert zu führen sowie ebenso zur Beilegung oder Vermeidung eines solchen Rechtsstreits gerichtlich oder außergerichtlich Vergleiche oder Schiedsverträge zu schließen.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 09.03.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Landshut, Maximilianstr. 22, 84028 Landshut erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 16.02.2026

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