Thought Leader Systems GmbH

810 IN 386/23 T-12-5 15.08.2023 AG Frankfurt am Main (Hessen)
Register
Frankfurt am Main, HRB 103690
Sitz
Frankfurt am Main
Adresse
An der Welle 4, 60322 Frankfurt am Main
Nachricht
810 IN 386/23 T-12-5 - Am 01.08.2023 um 11:42 Uhr ist das Insolvenzverfahren Thought Leader Systems GmbH, An der Welle 4, 60322 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 103690),
vertreten durch:
1. Britta Schlömer, (Geschäftsführerin),
2. Dr. Tobbias Schlömer, (Geschäftsführer), eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Katja Dönges, Kaiserstraße 11, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 21 93 15 0, Fax: 069/ 21 93 15 99, E-Mail: frankfurt@schiebe.de, Internet: www.schiebe.de
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)bis bei der Insolvenzverwalterin schriftlich (§ 174 InsO) anzumelden.
b) Der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Wer Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden, (§ 28 Abs. 2 InsO).
Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an die Insolvenzverwalterin zu leisten, (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht findet am Montag, 28.08.2023, 11:00 Uhr, Saal 202, Gebäude A eine Gläubigerversammlung mit folgendem Inhalt statt:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten

Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160 InsO als erteilt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 07.08.2023

Weiterführende Aktionen

Erhalten Sie automatische Updates zu neuen Beschlüssen, speichern Sie Suchen und verwalten Sie Watchlists.

alle Features