Frey Baugesellschaft mbH

111 IN 3/25 05.01.2026 AG Saarbrücken (Saarland)
Register
Saarbrücken, HRB 106580
Sitz
Bexbach
Adresse
Homburger Straße 15, 66450 Bexbach
Geschäftszweig
Die Erbringung von Bauleistungen und Baubetreuung sowie von diesbezüglichen Ingenieur- und Beratungsleistungen und Bau-Consulting.
Nachricht
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 111 IN 3/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 106580 eingetragenen Frey Baugesellschaft mbH, Homburger Straße 15, 66450 Bexbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer,



wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über eine von der Verwalterin beabsichtigte Rechtshandlung (§§ 160, 161 InsO) vorliegend:

Genehmigung eines Asset-Deals,

Termin bestimmt auf

Dienstag, 20.01.2026, 13:45 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

111 IN 3/25
Amtsgericht Saarbrücken, 05.01.2026

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