Eröffnung

Blumen Heim GmbH

106 IN 23/25 11.03.2026 AG Hagen (Nordrhein-Westfalen)
Register
Iserlohn, HRB 10704
Sitz
Werdohl
Adresse
Langestr. 23, 58791 Werdohl
Geschäftszweig
Der Einzelhandel mit Blumen und Pflanzen aller Art.
Nachricht
106 IN 23/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 10704 eingetragenen Blumen Heim GmbH, Langestr. 23, 58791 Werdohl, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Martin Plappert, Rathausplatz 23, 58507 Lüdenscheid als Verfahrenspfleger,




wird der Beschluss vom 13.01.2026 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass
die Anmeldefrist auf den 09.04.2026 bestimmt wird,
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht der 30.04.2026 ist und
die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters spätestens ab dem 16.04.2026 niedergelegt werden.

Gründe:
Der Beschluss vom 13.01.2026, der bislang nicht ausgeführt wurde, war wie geschehen zu berichtigen, da die in diesem festgesetzten Fristen aufgrund Zeitablaufs nicht mehr eingehalten werden konnten.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hagen oder dem Landgericht Hagen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.


Hagen, 05.03.2026
Amtsgericht



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