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Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 38/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 107075 eingetragenen Pro Voltz GmbH, Steinackerstraße 38, 66571 Eppelborn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Herbert & Kollegen, Dieselstraße 2, 66130 Saarbrücken
I.
wird gem. § 5 Abs. 2 InsO angeordnet, dass der nachfolgende anberaumte Termin im mündlichen Verfahren stattfindet.
II.
wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über:
- Die Gläubigerversammlung stimmt zu, dass der Insolvenzverwalter und Herr Heiko Voltz folgende Vergleichsvereinbarung schließen:
Zur Abgeltung der gegenüber Herrn Heiko Voltz bestehenden Haftungsansprüche aus Insolvenzverschleppung in Höhe von mindestens 300 T€ zahlt Herr Heiko Voltz an die Insolvenzmasse einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 40.000,00 € über einen Zeitraum von maximal 5 Jahren in monatlichen Raten in Höhe von mindestens 500,00 €,
bestimmt auf
Freitag, 12.01.2024, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 1. Etage, Sitzungssaal 13.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
107 IN 38/22
Amtsgericht Saarbrücken, 20.12.2023