Nachricht
8 IN 64/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hermann Sibum GmbH Metall & Kunststoffbau, Im Gewerbegebiet 6, 26842 Ostrhauderfehn (AG Aurich, HRB 110156), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Ihlower Weg 1, 26802 Moormerland, (Geschäftsführer Geschäftsführer, sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Georg Schloenbach LL.M. festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Leer eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.12.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 440.632,88 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der Insolvenzverwalter beantragt insgesamt Zuschläge in Höhe von 85 %. Diese gliedern sich in drei einzelne Zuschlagstatbestände, auf die im Folgenden jeweils einzeln eingegangen wird. Für die genaue Begründung wird auf den Vergütungsantrag (Bl. 445 bis 464 d. A.) verwiesen.
Zunächst beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 45 % für die Betriebsfortführung. In der Begründung werden typische Fortführungstätigkeiten wie die Einrichtung eines Bestell- und Zahlungssystems, die Information der Kunden und Lieferanten, die Überwachung der handelnden Personen sowie die Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage bei Aus- und Absonderungsrechten und des Warenbestandes genannt.
Zuschläge für die Fortführung des Unternehmens sind möglich, da die Unternehmensfortführung nicht Teil der Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist (BGH, Beschluss vom 11.03.2010, IX ZB 122/08). Hinsichtlich der Höhe bestehen jedoch gerichtliche Bedenken.
Vorliegend handelt es sich nach der Definition des § 267 HGB um ein kleines Unternehmen. Bei einer Fortführung des Unternehmens von knapp über drei Monaten gilt in der Literatur ein pauschaler Zuschlag von 20 % (Graeber, InsVV-Online, § 11 Rn. 147). Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte hiervon nach oben oder unten abzuweichen. Insgesamt handelte es sich um eine relativ normale Betriebsfortführung Da der Zuschlag in Höhe von 20 % für eine Fortführung von drei bis sechs Monaten gedacht ist und im vorliegenden Verfahren die Fortführung nur wenige Tage über den Zeitraum von drei Monaten hinausging, sind leicht nach oben Abweichende Schwierigkeiten nach Ansicht des Gerichts abgedeckt.
Einen weiteren Zuschlag in Höhe von 20 % wird für Arbeitnehmerangelegenheiten beantragt. Hier geht es vor allem um die Beantragung von Insolvenzgeld für 26 Arbeitnehmer. Zudem wurden die Arbeitnehmer regelmäßig über den Verfahrensstand informiert.
Eine Zuschlag für die Insolvenzgeldvorfinanzierung sowie die daraus folgenden Tätigkeiten ist möglich (BGH, Beschluss vom 12.09.2019, IX ZB 65/18). Bis zu einer Zahl von 20 Arbeitnehmern ist der Aufwand durch die Regelvergütung abgegolten (BGH, Beschluss vom 01.03.2007, IX ZB 278/05; Graeber, InsVV-Online, § 11 Rn. 137). Der beantragte Zuschlag in Höhe von 20 % erscheint auch hier zu hoch. Die Zahl von 20 Arbeitnehmern wird nur knapp überschritten. Das LG Kassel setzte für 27 Arbeitnehmer einen Zuschlag von 5 % an (Beschluss vom 05.05.2008, 3 T 399/07). Die Tätigkeiten im Rahmen der Information der Arbeitnehmer ist nach Auffassung des Gerichts mit dem Zuschlag für die Unternehmensfortführung abgegolten (Graeber, InsVV-Online, § 11 Rn. 135). Um dem erhöhten Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters für die Verzögerungen im Investorenprozess und daraus folgend eine nachträgliche Veränderung des Insolvenzgeldzeitraums Rechnung zu tragen, wird der Zuschlag auf 10 % festgesetzt.
Abschließend beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 25 % für die Sanierungsbemühungen. Er hat einen Investorenprozess angestoßen und mit mehreren Interessenten korrespondiert. Im Ergebnis konnte das Unternehmen nach Insolvenzeröffnung übertragen werden.
Die Tätigkeiten im Rahmen der Sanierungsbemühungen sind zuschlagsfähig (BGH, Beschluss vom 12.09.2019, IX ZB 65/18). Auch hier hat das Gericht aber Bedenken gegen die Höhe des Zuschlags. Bei einem deutlich größeren Unternehmen hielt das LG Münster einen Zuschlag von 20 % für angemessen (Beschluss vom 18.02.2013, 5 T 490/12). Zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters ist zu berücksichtigen, dass er mit einer Vielzahl von Interessenten gesprochen hat. Insgesamt ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend ein Zuschlag von 20 % in Ordnung.
In der abschließenden Gesamtbetrachtung erscheinen die Zuschläge in Höhe von 50 % für angemessen. Sie würdigen die Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung, berücksichtigen aber auch, dass es sich um ein kleines Unternehmen handelt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Leer, 06.02.2026