Hinrichs Licht + Druck GmbH

62 IN 2/23 04.07.2023 AG Osnabrück (Niedersachsen)
Register
Osnabrück, HRB 111160
Sitz
Georgsmarienhütte
Adresse
Raiffeisenstr. 21, 49124 Georgsmarienhütte
Nachricht
62 IN 2/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hinrichs Licht + Druck GmbH, Raiffeisenstr. 21, 49124 Georgsmarienhütte (AG Osnabrück, HRB 111160), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Voßkamp 33a, 49078 Osnabrück, (Geschäftsführer Geschäftsführer, wurde beschlossen:

Gleichzeitig mit dem bereits am 20.07.2023 um 10:00 Uhr in Saal 7 stattfindenden Berichts- und Prüfungstermin

Wird Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt auf

Donnerstag, 20.07.2023, 10:00 Uhr, Saal 7, Hauptgebäude, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück.

Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über

" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
"Die Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens der Hinrichs Licht + Druck GmbH an die Hoffschmidt Lichtwerbung GmbH zu einem Gesamtkaufpreis von netto 45.700,00 € gemäß Kaufvertrag vom 07.06.2023 sowie Nachtrag vom 12.06.2023 wird genehmigt."

" Hinweis:
" Die Zustimmungen der Gläubiger zur besonders bedeutsamen Rechtshandlung des Insolvenzverwalters gelten gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO als erteilt, auch wenn die einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig bzw. keine Einwendungen gegen die vorgenannte bedeutsame Rechtshandlung des Insolvenzverwalters erhoben werden.


Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Osnabrück, 03.07.2023

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