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651 IN 417/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MainTech Systems GmbH, Industrie Center Obernburg, 63784 Obernburg, vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 11208
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marcus Winkler, Römerstraße 3, 63785 Obernburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I. Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 08.08.2025.Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 4.478.882,46 EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 34.696,35 EUR festzusetzen.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 92 %. Folgende Zuschlagstatbestände wurden dabei geltend gemacht:- Fortführung des schuldnerischen Geschäftsbetriebs,- Verkaufsbemühungen hinsichtlich des Geschäftsbetriebs sowie- Abstimmung mit dem bestellten vorläufigen Gläubigerausschuss.Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 08.08.2025 wird Bezug genommen.II. Die Erhöhung des Regelsatzes der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von 25 auf 117 Prozentpunkte erscheint in der Gesamtschau, welche alle für das vorläufige Verfahren maßgeblichen Umstände berücksichtigt, in Anbetracht der Mehrarbeit gegenüber einem (vorläufigen) Insolvenzverfahren durchschnittlichen Aufwands und mittlerer Schwierigkeit gerechtfertigt.Die antragsgemäße Festsetzung erfolgt aufgrund folgender Überlegungen:Bei der Fortführung des Geschäftsbetriebs handelt es sich um ein Regelbeispiel des § 3 InsVV. Gemäß § 3 Abs. 2 b) InsVV ist hier ein Zuschlag zu gewähren, dies allerdings unter der Berücksichtigung einer eventuell im Rahmen der Betriebsfortführung erhöhten Insolvenzmasse und damit verbunden eines erhöhten Regelbruchteils der Vergütung.Vorliegend wurde während der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein Geschäftsbetrieb mit 160 Mitarbeitern für zwei Monate fortgeführt. Es handelt sich um ein mittelgroßes Unternehmen im Sinne des § 267 HGB.Im Rahmen der Betriebsfortführung wurde ein positives Ergebnis erzielt. Bei der Ermittlung des letztendlich geltend gemachten Zuschlagssatzes hat der vorläufige Insolvenzverwalter dieses Fortführungsergebnis in Form einer Vergleichsberechnung berücksichtigt und den ursprünglichen Zuschlagssatz entsprechend gekürzt.Dieser ursprüngliche Zuschlagssatz von 75 % bewegt sich bei bloßer Betrachtung der Fortführungsdauer und der Unternehmensgröße noch im Normalbereich, vgl. bspw. LG Münster v. 27.04.2012 - 5 T 159/11 (Zuschlagssatz 50 % für ein Unternehmen mittlerer Größe, dort allerdings leichte Einschränkungen des Geschäftsbetriebs).Vorliegend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass entsprechend des Hinweises des Insolvenzgerichts vom 05.08.2025 der Zuschlagssatz in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 65/18) auf die arbeitsrechtlichen Sonderaufgaben, die im Rahmen einer Betriebsfortführung regelmäßig anfallen, ausgeweitet worden ist. So war hier beispielsweise auch das Insolvenzgeld für die Arbeitnehmer vorzufinanzieren.Soweit in dem vorgenannten gerichtlichen Schreiben eine geringe Kürzung aufgrund von Überschneidungen in den Raum gestellt worden ist, hat der vorläufigen Insolvenzverwalter seinen Vergütungsantrag gegenüber dem ursprünglichen Antrag vom 11.07.2025 bereits leicht angepasst, indem er eine Minderung um 3 Prozentpunkte vorgenommen hat.Eine weitere Minderung durch das Insolvenzgericht erscheint nicht mehr angebracht, da eine solche einerseits nur noch in geringfügigem Ausmaß in Betracht käme, andererseits der Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Anhörung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses auf keine Bedenken gestoßen ist, einer antragsgemäßen Festsetzung teilweise explizit zugestimmt wurde.Auch die weiteren geltend gemachten Zuschlagstatbestände werden regelmäßig als vergütungsfähig anerkannt. Im vorliegenden Verfahren ist jedenfalls eine Mehrbelastung festzustellen. Die Regelsätze liegen dabei im Normalbereich.Für die Verkaufsbemühungen im Rahmen einer vorläufigen Insolvenzverwaltung ist der Zuschlag von rund 15 - 20 Prozentpunkten angemessen, vgl. LG München I v. 22.11.2005 - 14 T 17951/05 (Zuschlagssatz dort: 20 %).Ein Zuschlag für die Zusammenarbeit mit einem (vorläufigen) Gläubigerausschuss ist hingegen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach stark abhängig vom jeweiligen Einzelfall, kann ein solcher die Arbeit des (vorläufigen) Insolvenzverwalters doch auch erleichtern.Vorliegend bestand der vorläufige Gläubigerausschuss aus 5 Mitgliedern, mit denen sich abgestimmt werden musste. Die fortwährende Information der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses sowie Erläuterungen und die Klärung von Rückfragen stellte angesichts der Anzahl der Mitglieder einen Mehraufwand dar, wie der vorläufigen Insolvenzverwalter hinreichend darlegen konnte. Insoweit wird auf die Begründung des Antrags Bezug genommen.
III. Die Umsatzsteuer war der Vergütung gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 01.10.2025