Geschäftszweig
Personen- und Begleitschutz, Eventveranstaltungsschutz, Detektei- und Observierungen, Objekt- und Wachschutz, Baustellenbewachung, Schliessdienst.
Nachricht
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 123/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 11573 eingetragenen Jallow-Security Protection GmbH, Friedrichstraße 47, 57072 Siegen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Konrad-Adenauer-Straße 8, 35745 Herborn
Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO) entspricht, ist
der 30.01.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu den nachfolgenden Tagesordnungspunkten bei Gericht einreichen:
- Zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier:
Ermächtigung des Insolvenzverwalters, erforderliche Rechtsstreite auch mit hohem Streitwert nach eigenem Ermessen anhängig zu machen, sich dagegen zu verteidigen, oder zur Beilegung oder Vermeidung einen Vergleich oder Schiedsvertrag abzuschließen, ohne dass es hierzu im Einzelnen einer eigenständigen Beschlussfassung der Gläubigerversammlung bedarf.
- Zur Beschlussfassung über eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte (§ 162 InsO)
Zustimmung zur Veräußerung der Assets der Schuldnerin für einen Kaufpreis von 10.000,00 € an die Firma Jallow-Security UG (haftungsbeschränkt).
Geschäftsführender Gesellschafter der Jallow-Security UG (haftungsbeschränkt) ist der geschäftsführende Gesellschafter der Schuldnerin. Der Betrag in Höhe von 10.000,00 € bereits auf dem Insolvenz-Sonderkonto eingegangen.
- Zur Anhörung der Gläubigerversammlung zu dem Antrag des Insolvenzverwalters auf Festsetzung seiner Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Bericht des Insolvenzverwalters und den Antrag auf Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 09.12.2025 verwiesen.
Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§§ 5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
25 IN 123/25
Amtsgericht Siegen, 02.01.2026