Geschäftszweig
Erwerb, die Entwicklung und die Veräußerung von Grundstücken, insbesondere des Grundstückes "Gutleutstraße" in Frankfurt/Main ("JV-Grundstück"), von Gebäuden und Anlagen, deren Verwaltung sowie die Durchführung aller damit im Zusammenhang stehenden Maßnah
Nachricht
Geschäfts-Nr.: 9 IN 171/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Mikro Living Frankfurt GmbH, c/o Berkers & Cie. Services GmbH & Co. KG, Neue Mainzer Straße 36, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 116809), vertr. d.: Insolvenzverfahren Mikro Living Frankfurt GmbH
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 24.02.2026