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59 IN 208/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KBI Klima-Brandschutz-Isolierung GmbH, Reideburger Straße 65, 06116 Halle (Saale) (AG Berlin-Charlottenburg, HRB 117217), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Kleiberweg 24, 59821 Arnsberg, (Gesellschafter), 2. Marco Lippold, Am Stötchen 25, 59821 Arnsberg, (Gesellschafter), wurde beschlossen:
wird die Tagesordnung des Berichtstermins, der im Beschluss vom 01.08.2023 wie folgt bestimmt wurde
Mittwoch, 01.11.2023, 10:00 Uhr, Saal 2.034, Justizzentrum, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale)
wie folgt ergänzt:
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); und zwar:
Zustimmung des Kaufvertrages vom 01.08.2023 über den Verkauf des beweglichen Anlagevermögens und der Umlaufmittel. Der Verkauf beinhaltet alle dem Geschäftsbetrieb dienenden technischen Anlagen und Betriebsvorrichtungen, die im Eigentum des Verkäufers stehen sowie die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Vorräte, die im Eigentum des Verkäufers stehen. Der Kaufpreis beträgt 44.200,00 EUR.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss sowie der Kaufvertrag kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 25.08.2023