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Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer,
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen und an das Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Im Übrigen wird der Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses hinsichtlich der beantragten Auslagen zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 16.01.2023 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und gem. § 22 a InsO ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestehend aus den Mitgliedern Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. Frau Kerstin Steinbach, Herrn Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft und der DELTA Qualitätsstahl GmbH bestellt.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 01.03.2023 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Franz Ludwig Danko zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Beschluss vom 01.03.2023 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung gem. § 67 InsO, bestehend aus den Mitgliedern Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. Frau Kerstin Steinbach, Herrn Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft und der DELTA Qualitätsstahl GmbH bestellt.
Gemäß § 73 InsO i.V.m. § 17 Abs.2 InsVV haben die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Festsetzung erfolgt gem. §§ 22a i.V.m. 21 Abs.2 Nr. 1a, 67, 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO.
Vorliegend war über den Antrag des Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft vom 29.11.2023 und Anpassung vom 22.12.2023 zu entscheiden. Dem Antrag war eine Aufstellung des Umfanges der Tätigkeit und der benötigten Stundenanzahl für den beantragten Zeitraum beigefügt.
Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gem. §§ 73 Abs. 1 S 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses.
Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Für den Stundensatz sind der Umfang und die Schwierigkeiten der Aufgaben des Gläubigerausschusses im Verfahren, die Intensität der Mitwirkung des Ausschussmitgliedes und seine persönliche Qualifikation und Sachkunde beachtlich (BGH, IX ZB 71/18, Beschluss vom 14.01.2021).
Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt.
Insgesamt wurden..... Stunden und..... Minuten für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss vor Eröffnung und nach Eröffnung bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung als erstattungsfähig angesehen.
Beantragt wurde ein Stundensatz von 220,00 EUR.
Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung ein Stundensatz von 220,00 EUR für die Tätigkeiten, die einer rechtlichen Prüfung und Würdigung unterliegen als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen.
Es wurde durch den vorläufigen Gläubigerausschuss an folgenden Prozessen mitgewirkt:
|Überprüfung der Sanierungsfähigkeit und Liquidität
|Insolvenzgeldvorfinanzierung für 133 Arbeitnehmer
|Initiierung und Überwachung des M&A - Prozesses
|Entscheidung bezüglich unechtem Massekredit
|Fortführung des Geschäftsbetriebes, und später Betriebsstilllegung und der damit verbundener personalrechtlichen Problematiken
Der vorläufige Gläubigerausschuss hat den Investorenprozess intensiv begleitet und während seiner Tätigkeit 7 Sitzungen durchgeführt, an denen das Mitglied teilgenommen hat und auf Grund seiner beruflichen Qualifikation als Steuerberater fachlich fundiert mitwirken konnte.
Mithin war für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss eine Vergütung in Höhe von .................EUR festzusetzen.
Auslagen wurden pauschal in Höhe von 60,00 EUR entsprechend § 16 StBVV geltend gemacht. Auslagen des Gläubigerausschussmitgliedes können nur festgesetzt werden, wenn diese einzeln aufgeführt und belegt werden § 18 Abs. 1 InsVV. Ein Einzelnachweis konnte durch den Antragsteller nicht erbracht werden, so dass die beantragten Auslagen nicht festgesetzt und der Antrag entsprechend zurückzuweisen war.
Zusätzlich ist die vom Ausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 16 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.