Sicherungsmaßnahme

Mobile Pflege Nowak GmbH

25 IN 82/26 25.03.2026 AG Siegen (Nordrhein-Westfalen)
Register
Siegen, HRB 12213
Sitz
Siegen
Adresse
Eiserfelder Straße 345, 57080 Siegen
Geschäftszweig
Die Erbringung von anfallenden Pflegedienstleistungen, auch Dienstleistungen mobiler Alten- und Krankenpflege, die hauswirtschaftliche und pflegerische Versorgung sowie die Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen aller Art und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten.
Nachricht
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 82/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 12213 eingetragenen Mobile Pflege Nowak GmbH, Eiserfelder Straße 345, 57080 Siegen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Insolvenzverfahren Mobile Pflege Nowak GmbH

Geschäftszweig: Die Erbringung von anfallenden Pflegedienstleistungen, auch Dienstleistungen mobiler Alten- und Krankenpflege, die hauswirtschaftliche und pflegerische Versorgung sowie die Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen aller Art und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten.



ist am 25.03.2026, um 11:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Carsten Koch, Frankfurter Straße 13, 35781 Weilburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

25 IN 82/26
Amtsgericht Siegen, 25.03.2026

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