C.G.T. China German Trading Export & Import GmbH

218 IN 1444/23 06.12.2023 AG Chemnitz (Sachsen)
Register
München, HRB 125278
Sitz
Chemnitz
Adresse
Clemens-Winkler-Straße 6, 09116 Chemnitz
Nachricht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 218 IN 1444/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C.G.T. China German Trading Export & Import GmbH, Clemens-Winkler-Straße 6, 09116 Chemnitz, Amtsgericht München , HRB 125278
vertreten durch den Geschäftsführer Manfred Friedrich
ergeht am 05.12.2023 nachfolgende Entscheidung:




1. Der Beschluss vom 01.12.2023 wird wie folgt berichtigt:

Anstelle von bisher: "Ziff. 6: ...bis zum 01.02.2024 beim..." lautet es richtig: "Ziff. 6: ...bis zum 01.03.2024 beim...".


Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz

oder bei dem
Landgericht Chemnitz
Hohe Straße 19/23
09112 Chemnitz

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung oder Erlass der Entscheidung.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.

Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

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