ISM GLOBAL DYNAMICS GmbH vertr.d.d.GF Prof. Dirk Frank

61 IN 21/23 Br 20.10.2023 AG Bad Homburg v.d. Höhe (Hessen)
Register
Bad Homburg v.d. Höhe, HRB 12536
Sitz
Bad Homburg v. d.Höhe
Adresse
Hessenring 89, 61348 Bad Homburg v
Nachricht
$T1 Internetveröffentlichung
61 IN 21/23 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ISM GLOBAL DYNAMICS GmbH vertr.d.d.GF Prof. Dirk Frank, Hessenring 89, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12536), wurde beschlossen:


Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf

Donnerstag, 02.11.2023, 11:00 Uhr, Saal E2, Amtsgerichtsgebäude, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe.

Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über

" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- den Abschluss eines Vergleichs zur Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert mit dem geschäftsführenden Gesellschafter, Herr Prof. Dirk Frank bzgl. dessen Beteiligung am Stammkapital in Höhe von 112.500,00 € und der von Ihm übernommenen, damit im Zusammenhang stehenden Bürgschaft gegenüber der Frankfurt Volksbank eG, und der Befreiung von dieser Bürgschaft im Hinblick auf § 135 Abs. 2 InsO.

Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 19.10.2023

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