cellasys GmbH

2 IN 47/23 28.03.2024 AG Memmingen (Bayern)
Register
Memmingen, HRB 13209
Sitz
Kronburg
Adresse
Illerstraße 14, 87758 Kronburg
Nachricht
2 IN 47/23


In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

cellasys GmbH, Illerstraße 14, 87758 Kronburg, vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 13209
- Schuldnerin -


erlässt das Amtsgericht Memmingen am 28.03.2024 folgenden

Beschluss

1. Nach Ablehnung durch den Gläubiger-Vertreter Tabellenblattnummer 7 mit dem Schriftsatz vom 11.03.2024 wird das schriftliche Verfahren bezüglich der mit Beschluss vom 12.02.2024 angeordneten Abstimmung aufgehoben.

2. Der Termin zur Gläubigerversammlung wird bestimmt auf:

Dienstag, 04.06.2024, 14:00 Uhr

Sitzungssaal 130, Justizgebäude Buxacher Straße 6

Tagesordnung:

Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung gemäß §§ 160, 162 InsO zum Kaufvertrag vom 28.11.2023 über die Veräußerung sämtlicher im Eigentum der Schuldnerin stehender Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und sämtlicher Warenbestände inklusive Veräußerung und Übertragung der Rechte an den Wortmarken Cellasys und Imola IVD zu einem Kaufpreis in Höhe von 8.000,00 €

Hinweis gem. § 160 Abs. 1 InsO:
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt.

3. Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, diesen Beschluss an alle Insolvenzgläubiger zuzustellen und einen entsprechenden Zustellnachweis dem Gericht zu übersenden.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Memmingen
Buxacher Str. 6
87700 Memmingen
einzulegen.

Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Erinnerung soll begründet werden.


Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Memmingen, 28.03.2024 Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht

Weiterführende Aktionen

Erhalten Sie automatische Updates zu neuen Beschlüssen, speichern Sie Suchen und verwalten Sie Watchlists.

alle Features