CNC GmbH

67h IN 175/25 20.11.2025 AG Hamburg (Hamburg)
Register
Hamburg, HRB 148060
Sitz
Hamburg
Adresse
An der Alster 1, 20099 Hamburg
Geschäftszweig
Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb, die Verwaltung und die Verausserung des Grundstucks Jahnring, Kapstadtring, Uberseering und weiterer Grundstucke etc.
Nachricht
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 175/25


In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 148060 eingetragenen CNC GmbH, An der Alster 1, 20099 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer,


wird Rechtsanwältin Jennie Best, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg zur Sonderinsolvenzverwalterin bestellt. Ihr Aufgabenbereich umfasst die Prüfung der Forderungsanmeldung zur lfd. Nr. 1 der Insolvenztabelle. In diesem Bereich hat allein sie die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.

Die Tagesordnung des Berichts- und Prüfungstermins am 26.11.2025 um 11:05 Uhr in Hamburg, Sievekingplatz 1, Saal B405, wird um die Wahl der Person der Sonderinsolvenzverwalterin erweitert (§ 57 InsO).

Gründe:
Die gerichtliche Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist zulässig, wenn und soweit der allgemein bestellte Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, Bundestags-Drucksache 12/7302, zu § 77 RegE-InsO, zitiert nach Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, 1994, Bd. I, S. 596).

Ein solcher Fall liegt hier vor.


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

67h IN 175/25
Amtsgericht Hamburg, 19.11.2025

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