POLO Motorrad und Sportswear GmbH

46 IN 46/25 02.02.2026 AG Mönchengladbach (Nordrhein-Westfalen)
Register
Mönchengladbach, HRB 14843
Sitz
Jüchen
Adresse
Polostraße 1, 41363 Jüchen
Nachricht
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 46 IN 46/25


Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 14843 eingetragenen POLO Motorrad und Sportswear GmbH, Polostraße 1, 41363 Jüchen, vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer,

Verfahrensbevollmächtigte: Römermann Rechtsanwälte AG, Ständehausstraße 10, 30159 Hannover,


wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.02.2026, um 08:15 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 17.11.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.

Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).

Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Rainer Frölich, Wankelstraße 9, 50996 Köln.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 31.03.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.

Der Sachwalter unterhält unter der Internetadresse https://www.polo-inso.de ein Portal, das zur Anmeldung von Forderungen genutzt werden kann.

Auf die Möglichkeit der Forderungsanmeldung ausländischer Gläubiger mithilfe des Standardformulars gem. Art. 55 EuInsVO 2015 (Verordnung EU 2015/848 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015, AblEU L 141/19 vom 5.6.2015) wird hingewiesen.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 19.11.2025 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a) beendet.

Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach Eröffnung (§ 67 Abs. 1 InsO) eingesetzt.

Zu Mitgliedern werden bestimmt:

Oldenburgische Landesbank AG, vertreten durch Lars Lemke, Stau 15/17, 26122
Oldenburg,

Held GmbH, vertreten durch Markus Held, An der Ostrach 7, 87545 Burgberg-
Erzflöße,

Marco Evers, c/o POLO Motorrad und Sportswear GmbH, Polostraße 1, 41363
Jüchen,

Katharina Gansen, c/o Ebner Stolz, Am Wehrhahn 33, 40211 Düsseldorf, und

Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch den Vorstand, diese vertreten durch die
Geschäftsführer Geschäftsführer, diese
vertreten durch die Erste Fachkraft für Insolvenzgeld-Refinanzierung Petra Müller,
Bonner Straße 351, 50968 Köln.

Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam.

Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) ist am

Donnerstag, 23.04.2026, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Mönchengladbach, Festsaal der Kaiser-Friedrich-Halle 15, 41061 Mönchengladbach.
Hinweise: Es wird eine Einlasskontrolle stattfinden. Deshalb wird empfohlen, frühzeitig am Veranstaltungsort zu erscheinen sowie auf das Mitbringen von Gegenständen aller Art, die nicht unbedingt erforderlich sind, zu verzichten.

Bei Bevollmächtigungen zur Teilnahme am Termin ist § 4 InsO i.V.m. § 79 ZPO zu beachten. Gemäß § 79 ZPO kann man sich nur durch eine der dort genannten Personen, insbesondere einen Rechtsanwalt, einen Beschäftigten des Unternehmens oder einen Familienangehörigen als Bevollmächtigten vertreten lassen.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

- die Person des Sachwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere:
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin), wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht ist der 24.04.2026.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 07.04.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach, Zimmer Nr. C 214 niedergelegt.

Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger, deren Anschriften bekannt sind (§ 8 Abs. 2 S. 1 InsO), - mit Ausnahme derjenigen Gläubiger, deren Forderungen auf ihrer Mitgliedschaft im Kundenbindungsprogramm "POLO Club" beruhen - durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Gründe:

Die deutschen Gerichte sind für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens international zuständig. Denn die Schuldnerin hat den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland, da die geschäftsleitenden Tätigkeiten in für den Rechtsverkehr erkennbaren Weise in Jüchen erbracht wurden.


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

46 IN 46/25
Mönchengladbach, 01.02.2026

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