bmp greengas GmbH

10 IN 444/23 07.02.2024 AG Karlsruhe (Baden-Württemberg)
Register
München, HRB 148685
Sitz
München
Adresse
Ganghoferstraße 68a, 80339 München
Nachricht
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10 IN 444/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

bmp greengas GmbH
Ganghoferstraße 68a
80339 München
vertreten durch die Liquidator Geschäftsführer, 1. Sven Stefan Kraus
2. Stefan Schneider
3. Jochen Markus Sedlitz
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 148685
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub Brugger, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 001336-22/fs/ul/na
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Beschluss:

Die Vergütung und die Auslagen des Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses und des Gläubigerausschusses Dr. Robert Feuerle, Schillerstraße 4, 67229 Laumersheim wurden mit Beschluss vom 06.02.2024 gemäß den §§73, 63 - 65 InsO festgesetzt.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Festgesetzt wurden:
Vergütung xxx
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx
Gesamtbetrag Vergütung xxx

Gründe:
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Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß den Anträgen des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 24.01.2024.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gemäß § 73 Abs. 1 InsO i.V.m. § 65 InsO, 17, 18 der insolvenzrechlichen Vergütungsordnung (InsVV) Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt xxx EUR. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. Vorliegend hat das Ausschussmitglied zum einen seine berufliche Qualifikation und insolvenzspezifische Berufserfahrung hinreichend dargetan. Aus dem Inhalt der im Einzelnen dargelegten Tätigkeiten ist auch zu ersehen, dass das Ausschussmitglied in eine Vielzahl von Kontakten mit den Gläubigern eingebunden war und sich mit zahlreichen hochkomplexen Rechtsfragen und tatsächlichen Umständen auseinandersetzen musste.
Den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit sowohl im vorläufigen Gläubigerausschuss als auch im Gläubigerausschuss hat die Antragstellerin detailliert aufgelistet und dargetan.
Für 27,00 Stunden war somit gemäß § 17 Abs. 1 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt xxx EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gemäß §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.


Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 06.02.2024

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