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1513 IN 1496/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Efficient Energy GmbH, Hans-Riedl-Straße 5, 85622 Feldkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 164952
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 30.05.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 5.663.270,95 EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung, hier also BETRAG EUR.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 165 % (insgesamt also 190 % der Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:1. Betriebsfortführung:
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin konnte während des gesamten vorläufigen Insolvenzverfahrens aufrechterhalten werden. Durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wurden hierbei umfangreiche Tätigkeiten insbesondere in Hinblick auf Liquiditätssicherung, Auftragsanalyse, Stabilisierung der Lieferantenbeziehungen, Projektplanung/Controlling und die Motivierung der Belegschaft ausgeübt. Eine Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren ist vergütungserhöhend zu bewerten, soweit die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters hierdurch erschwert worden ist, vgl. Lorenz/Klanke, Kommentar zu Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 2. Auflage 2014, Rn. 36e zu § 11 InsVV; BGH in ZIP 2006, 1008. Für diesen besonderen Mehraufwand ist daher ein Zuschlag i.H.v. 50 % gerechtfertigt. Eine entsprechende Vergleichsberechnung war mangels Übererlös nicht durchzuführen.2. Arbeitnehmerangelegenheiten:
Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung noch 105 aktive Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für welche Betriebsversammlungen durchgeführt und Insolvenzgeld beantragt werden mussten. Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. d) InsVV rechtfertigen. Der hier geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 25 - 40 % wird als angemessen erachtet.3. Sanierungsbemühungen / M&A-Prozess:
Im Übrigen wurde die Gewährung eines Zuschlages im Zusammenhang mit der Bemühung um eine übertragende Sanierung beantragt, welche zu einem deutlichen Mehraufwand gegenüber einem durchschnittlichen vorläufigen Insolvenzverfahren geführt habe. So seien zunächst 270 potentielle Investoren ermittelt und mit einigen Interessenten auch intensivere Gespräche bis hin zu Kaufvertragsverhandlungen geführt worden. Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters können notwendig und sinnvoll sein, um das wirtschaftliche Verfahrensergebnis zu sichern bzw. zu verbessern. In Literatur und Rechtsprechung sind für die Bemühungen und die Verhandlung über eine übertragende Sanierung Zuschläge von bis zu 100 % anerkannt (vgl.Prasser/Stoffler in Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur InsO, 100. Lieferung 06.2024, § 3 InsVV, Rn. 128 Betriebsveräußerung). Hierbei ist unerheblich, ob diese Bemühungen letztendlich erfolglos bleiben (vgl. Graeber /Graeber, InsVV-Online-Kommentar, § 3 InsVV, Rn. 318). Der beantragte Zuschlag von 30 - 50 % ist daher zuzugestehen, wobei hierbei die Unterstützung durch das hinzugezogene M&A-Beratungsunternehmen und durch die hinzugezogene Rechtsanwaltskanzlei bereits berücksichtigt wurde.4. Komplexe IP-Situation:
Im Zuge seiner Tätigkeit hatte sich der vorläufige Insolvenzverwalter vorliegend zudem in erheblichem Umfang mit Patenten bzw. Schutz- und Markenrechten der Schuldnerin zu befassen. Hier wird auf die Ausführungen im Schlussbericht bzw. im Vergütungsantrag Bezug genommen. Die notwendige Behandlung schwieriger Rechtsfragen kann im Einzelfall einen Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen, soweit die entsprechende Bearbeitung durch den Insolvenzverwalter selbst erfolgte. Für diesen besonderen Mehraufwand ist daher ein Zuschlag von 10 - 15 % gerechtfertigt.5. Aus- und Absonderungsrecht:
Mit relevantem Aufwand verbunden war auch die Bearbeitung von geltend gemachten Aus- und Absonderungsrechten. In der Literatur sind für den besonderen Arbeitsaufwand in Zusammenhang mit der Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten, insbesondere bei schwierigen Rechtsfragen (verlängerter EV, Rohstofflieferanten mit Verarbeitungsklauseln) Zuschläge in einer Bandbreite von 25 bis zu 75 % anerkannt (vgl. Prasser/Stoffler in: Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur InsO, 100. Lieferung 06.2024, § 3 InsVV, Rn. 104, 128 Aus- und Absonderungsrechte; Keller in: Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl. 2021, Die Erhöhung oder Kürzung der Vergütung nach § 3 InsVV, Rn. 209 Aus- und Absonderungsrechte).
Für den dadurch entstandenen Mehraufwand und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Drittrechte an den RHB´s bereits im geringen Umfang Eingang in die Bemessungsgrundlage gehalten haben, erachtet das Gericht einen Zuschlag in einer Bandbreite von 10 bis 15 % für gerechtfertigt.6. intensive Information des vorl. Gläubigerausschusses:
Hier verwies der vorläufige Insolvenzverwalter zunächst auf den hohen zeitlichen Arbeitsaufwand, welcher aus der Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss resultierte. Der vorläufige Gläubigerausschuss war im Vorfeld zu sämtlichen zu treffenden Entscheidungen ausführlich zu informieren. In der Literatur sind für den besonderen Arbeitsaufwand in Zusammenhang mit der Einsetzung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses Zuschläge in einer Bandbreite von 10 % bis 25 % anerkannt (vgl. Prasser/Stoffler in: Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur InsO, 100. Lieferung 06.2024, § 3 InsVV, Rn. 104, 128 Gläubigerausschuss; Keller in: Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl. 2021, Die Erhöhung oder Kürzung der Vergütung nach § 3 InsVV, Rn. 209 Gläubigerausschuss). Durch die im Vergütungsantrag dargelegte intensive Zusammenarbeit ist die Gewährung eines Zuschlages in einer Bandbreite von 10 bis 25 % gerechtfertigt.7. Kommunikation / Pressearbeit:
Ein weiterer Zuschlag wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter für den Mehraufwand in Zusammenhang mit der relevanten medialen Aufmerksamkeit der Schuldnerin beantragt. In der Literatur sind für den besonderen Arbeitsaufwand in Zusammenhang mit der Medienberichterstattung Zuschläge von 25 % anerkannt (vgl. Prasser/Stoffler in: Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur InsO, 100. Lieferung 06.2024, § 3 InsVV, Rn. 104, 128 Öffentlichkeitsarbeit; Keller in: Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl. 2021, Die Erhöhung oder Kürzung der Vergütung nach § 3 InsVV, Rn. 209 Medienberichterstattung). Der beantragte Zuschlag in einer Bandbreite von 5 bis 10 % ist daher zuzugestehen.
Bildung eines Gesamtzuschlags
Die oben dargestellten Zuschläge ergeben insgesamt eine Bandbreite von mindestens 130 % bis maximal 195 % für die Bestimmung eines Gesamtzuschlags.
In der Gesamtschau ist daher ein Zuschlag von insgesamt 165 % für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren angemessen. Die Zuschläge werden auf der Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04), wodurch sich eine Gesamtvergütung i.H.v. BETRAG EUR ergibt.
Die Veröffentlichung der Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 30.05.2025 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 165 % erfolgte am 12.06.2025. Stellungnahmen binnen der gesetzten Frist bis zum 30.06.2025 sind nicht eingegangen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 26.01.2026