Metallbau Thöne Geier GmbH

666 IN 214/22 h 25.11.2025 AG Kassel (Hessen)
Register
Kassel, HRB 16583
Sitz
Schauenburg
Adresse
Hilschen 23, 34270 Schauenburg
Nachricht
666 IN 214/22 h: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metallbau Thöne Geier GmbH, Hilschen 23, 34270 Schauenburg (AG Kassel, HRB 16583), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, als GF d. Metallbau Thöne Euler GmbH, Johannes-Gutenberg-Straße 17, 34225 Baunatal, (Geschäftsführer Geschäftsführer, 2. Sinaida Geier, (Geschäftsführer Geschäftsführer, Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e:

Mit Schriftsatz vom 30.09.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

Der Anspruch auf Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit ergibt sich aus § 63 III InsO.

Während des Eröffnungsverfahrens erstreckte sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vermögen in Höhe von 470.906,92. Euro, dieses ist gem. § 11 InsVV die Berechnungsgrundlage für die Vergütung.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von xxx EUR.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der regelmäßig auf 25% festgesetzt wird.

Beantragt wurde die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von insgesamt 125 % der Regelvergütung des § 2 I InsVV.
Festgesetzt wurde im vorliegenden Verfahren gem. § 3 Abs. 1 InsO eine den Regelsatz übersteigende Vergütung, nämlich ein Bruchteil von 105 % der Regelvergütung des § 2 InsVV.
Die Bruchteilsvergütung beträgt danach xxx EUR.

Nach § 11 III InsVV sind Art, Umfang und Schwierigkeit bei der Bemessung der Vergütung der vorläufigen Verwalterin zu berücksichtigen.
Nach § 10 InsVV sind Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV möglich.

Ein Zuschlag gem. § 3 InsVV ist gerechtfertigt, da der vorläufige Insolvenzverwalter erhebliche Sanierungsbemühungen unternommen hat. Die in § 3 Abs. 1 unter Buchstaben a-e genannten Regelbeispiele sind nicht abschließend, sodass im Einzelfall weitere Zuschlagstatbestände in Betracht kommen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat unter erheblicher Mehrbelastung Sanierungsbemühungen unternommen, die allein durch die Regelvergütung nicht angemessen vergütet werden, da sie nicht zu den Regelaufgaben der vorläufigen Verwaltung gehören.

Es handelt sich um Tätigkeiten, die über die mit einem entsprechenden Verfahren üblicherweise verbundenen Anforderungen deutlich hinausgehen.

Es ist ferner ein Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 Buchtstabe b) InsVV festzusetzen, da der Verwalter das Unternehmen fortgeführt hat. Die Fortführung hat die Arbeitskraft des vorläufigen Insolvenzverwalters erheblich durch u.a. buchhalterische Tätigkeiten, Ertrags- und Liquiditätsplanung, das Führen von Verhandlungen und administrative Tätigkeiten in Anspruch genommen.

Grundsätzlich ist der Zuschlag nur festzusetzen, wenn die Masse durch die Fortführung nicht entsprechend größer geworden ist, da der Fortführungsüberschuss die Berechnungsgrundlage und damit die Regelvergütung des Verwalters erhöht.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08).

Hinsichtlich der Berechnung wird auf den Antrag vollinhaltlich Bezug genommen.


Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bei der Betriebsfortführung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von 18,42 % ergibt.

Weiterhin ist eine Erhöhung der Regelvergütung für die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten für 24 Arbeitnehmer zu gewähren.
Es handelt sich bei den mit der Regelvergütung nicht abgegoltenen Tätigkeiten um individualarbeitsrechtliche Angelegenheiten, Betriebsvereinbarungen und Mitarbeiterversammlungen sowie um die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes.

Weiterhin wirkt sich die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten und die damit verbundene Befassung in erheblichem Umfang vergütungserhöhend aus, ebenso die hohe Gläubigerzahl.

Danach ergibt sich die Gesamtquote der Regelvergütung des § 2 InsVV in Höhe von 105 %.

Insgesamt ist die festgesetzte Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters damit als angemessen und ausreichend für ein nach Art, Umfang und Schwierigkeit sicher deutlich über dem Durchschnitt liegendes vorläufiges Verfahren anzusehen.

Da sich die einzelnen Zuschlagstatbestände jedoch überschneiden (eine Betriebsfortführung umfasst selbstverständlich Mitarbeiter und damit Arbeitsrecht und Insolvenzgeldvorfinanzierung) und nach der Rechtsprechung des BGH keine Tätigkeit doppelt vergütet werden darf, wurde der Zuschlag nicht wie beantragt auf 100% sondern auf 80% der Regelvergütung begrenzt.
Eine weitere Erhöhung der Regelvergütung wird als nicht angemessen abgelehnt.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV für die Dauer von bis zu 2 Monaten.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.




Amtsgericht Kassel, 25.11.2025

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