Nachricht
56 IN 29/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SAAX-Gastro GmbH, Hemkweg 9 a, 25938 Wyk auf Föhr, vertreten durch die Geschäftsführer Insolvenzverfahren SAAX-Gastro GmbH
- Schuldnerin 1.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 12.03.2026 um 09.30 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm Wrangelstraße 17-19, 24937 Flensburg Telefon: 0461 86070 Telefax: 0461 8607185
3.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 24.04.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der In-Seite 4
solvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die An-
meldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungs-
weg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege
(§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg er-
reichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zu-
stimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen
Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sol-
len die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. So-
fern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elek-
tronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des
Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
4.
Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 22.05.2026 den Forderungsanmeldungen schrift-
lich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters,
über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Ent-
scheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der
Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung
des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen
des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Wa-
renlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des
Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbin-
dung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehren-
der Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das
die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem
Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechts-
streits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an
besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fort-Seite 5
setzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigen-
verwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antrag-
stellung bis 22.05.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen wer-
den kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen
die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5.
Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzver-
walter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entste-
hungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen.
Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehen-
den Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert,
nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7.
Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzu-
nehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe
des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese er-
folgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentli-
chung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens
wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des In-Seite 6
solvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem
ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen
die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen
der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt-
liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt
den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch ei-
ne Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Do-
kument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In
diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende
Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung
ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per-
son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:Seite 7
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 12.03.2026