Food & more Company GmbH

46 IN 57/25 18.11.2025 AG Lüneburg (Niedersachsen)
Register
Lübeck, HRB 17301
Sitz
Reinbek
Adresse
Hamburger Straße 35, 21339 Lüneburg
Geschäftszweig
Der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Lebensmitteln aller Art, ausgenommen erlaubnispflichtige.
Nachricht
46 IN 57/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Food & more Company GmbH, Hamburger Straße 35, 21339 Lüneburg, Food & more Company GmbH, vertr. d. d. GF Dennis Michael Bleise (AG Lübeck, HRB 17301), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Im Kuhlfeld 7, 29553 Bienenbüttel, (Geschäftsführer Geschäftsführer, sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Henning Sämisch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Lüneburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:



EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO



EUR
um 25 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 06.10.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 43.213,81 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Der Insolvenzverwalter macht daneben Zuschläge von insgesamt 25 % der Regevergütung für den Mehraufwand im Hinblick auf die Betriebsfortführung (20 %) sowie für die Veräußerungsbemühungen im Rahmen einer übertragenden Sanierung unter Zusammenführung der beiden Schwestergesellschaften (0,05 %) geltend.

Für den Mehraufwand im Rahmen der Betriebsfortführung entsteht ein Zuschlag nach § 10 i. V. m. § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV, wenn die Masse durch die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in diesem Zusammenhang nicht entsprechend größer geworden ist. Nach den Angaben des Insolvenzverwalters wurde kein positives Betriebsergebnis erwirtschaftet, so dass sich die Regelvergütung hierdurch nicht entsprechend erhöht hat und somit eine Vergleichsberechnung entfällt. Gegen die Höhe des geltend gemachten Zuschlags bestehen keine Bedenken.

Ebenso bestehen hinsichtlich des weiteren Zuschlagsfaktors keine Bedenken, die Höhe des Zuschlags insgesamt scheint angemessen. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Vergütungsfestsetzungsantrag vom 06.10.2025 Bezug genommen.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Lüneburg, 17.11.2025

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