Nachricht
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 71 IN 32/22
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 18431 eingetragenen M. Hodzic Holding GmbH, Kapellenstraße 15 a, 59227 Ahlen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sandra Michaela Hodzic, Kapellenstraße 15 a, 59227 Ahlen
Geschäftszweig: Halten von Beteiligungen und die Ausübung von Gesellschafterrechten am Transportunternehmen
ist mit Beschluss vom 06.12.2022, um 13:35 Uhr das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden.
Der auf den 06.03.2023 bestimmte schriftliche Berichts- und Prüfungstermin wird aufgehoben, da die notwendige öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses gemäß § 30 InsO vorliegend nicht erfolgt ist.
Der Eröffnungsbeschluss vom 06.12.2022 selbst wird mit Erlass wirksam.
Der Eröffnungsbeschluss ist erlassen, wenn er vom Richter verkündet ist (vgl. FK-Schmerbach, § 30 Rn. 7) oder wie im Regelfall ohne Verkündung vom Richter unterzeichnet ist und den inneren Geschäftsgang des Gerichts verlassen hat, also vom zuständigen Beamten der Geschäftsstelle in den Ausgang gegeben oder einem Verfahrensbeteiligten auf andere Weise (z.B. telefonische Information des Insolvenzverwalters) bekannt gemacht wird (vgl. BGH, ZInsO 2004, 387; OLG Celle, ZInsO 2000, 217; LG Hamburg, ZInsO 2007, 335, 336; K. Schmidt-Keller § 27 Rn. 57; HK-Laroche § 27 Rn. 30; FK-Schmerbach a.a.O.; KPB-Holzer § 27 Rn. 47; a.A. AG Hamburg, ZInsO 2005, 669: bereits mit der Übergabe an die Geschäftsstelle).
Die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses hängt somit weder von der Zustellung beim Schuldner gem. § 8, noch von der öffentlichen Bekanntmachung gem. § 30 ab (FK-Schmerbach, a.a.O.).
Für die Rechtswirkungen kommt es auf den im Eröffnungsbeschluss genannten (ggf. früheren) Zeitpunkt (Rdn. 5 ff.) an (KPB-Holzer § 27 Rn. 47 f.).
Festzustellen ist somit, dass der Eröffnungsbeschluss vom 06.12.2022 in der Wirksamkeit nicht beeinträchtigt ist, der schriftliche Berichts- und Prüfungstermin jedoch mangels ordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung nicht durchgeführt werden kann und von neuem zu bestimmen ist.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 05.09.2022 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zur Insolvenzverwalterin wurde Frau Rechtsanwältin Nada Nasser, Wittener Straße 55 A, 44149 Dortmund, Telefon: 0231/22202121. Fax: 0231 222 02122 ernannt..
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 04.04.2023 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 25.04.2023.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person der Insolvenzverwalterin,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht der Insolvenzverwalterin werden spätestens ab dem 11.04.2023 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
71 IN 32/22
Amtsgericht Münster, 06.12.2022