Patrineum Seniorenzentrum Wiefelstede GmbH

36p IN 2369/23 21.08.2023 AG Charlottenburg (Berlin) (Berlin)
Register
Berlin, HRB 186556
Sitz
Berlin
Adresse
Siemensdamm 62, 13627 Berlin
Nachricht
36p IN 2369/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Patrineum Seniorenzentrum Wiefelstede GmbH, Siemensdamm 62, 13627 Berlin
- vertreten durch die Geschäftsführer Daniel Diehl und Axel Dietrich
Amtsgericht Charlottenburg - HRB 186556
- Schuldnerin -
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Beschluss:

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1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Gordon Geisler
Budapester Straße 35, 10787 Berlin

2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Herrn Rechtsanwalt Jesko Stark als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der PCG Servicegesellschaft mbH (Tabellenforderung Nr. 20) angemeldeten Forderung.

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Gründe:
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Der hiesige Insolvenzverwalter ist auch in seiner Gläubigerstellung Insolvenzverwalter über das Vermögen der PCG Servicegesellschaft mbH (Tabellenforderung Nr. 20) und damit nicht befugt, diese Tabellenforderung zu prüfen.
Wegen der Interessenskollision beantragte der Insolvenzverwalter die Bestellung des Rechtsanwalts Geisler zum Sonderinsolvenzverwalter hinsichtlich der Prüfung der Forderung.
Rechtsanwalt Dr. Geisler ist Sozius des Insolvenzverwalters. Er ist auch zum Insolvenzverwalter und Sachwalter in verschiedener Insolvenzverfahren von Gruppen-Geselllschaften der DOREA-Gruppe bestellt. Aus Gründen der Verfahrensökonomie war dem Antrag auf Bestellung des Rechtsanwalts Dr. Gordon Geisler zum Sonderinsolvenzverwalter trotz der Kanzleiidentität mit dem hiesigen Insolvenzverwalter zu entsprechen. Die Aufarbeitung der Forderung ist auch bereits durch eine Unternehmensberatungsgesellschaft erfolgt. Der vorläufige Gläubigerausschuss hat der Bestellung zugestimmt..

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Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.

Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Erinnerung soll begründet werden.


Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.08.2023

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