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62 IN 35/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HS Footwear GmbH, Am Huxmühlenbach 4, 49084 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 18748), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, (Geschäftsführer Geschäftsführer, sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 155,41 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits festgesetzten Vorschusses in Höhe von nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 11.10.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 2.307.169,46 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine fiktive Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Es wurden Zuschläge insgesamt von % beantragt:
Um einen Zuschlag zu rechtfertigen muss eine signifikante Abweichung vom Tätigkeitsumfang im Normalverfahren und somit ein Missverhältnis im Vergleich zur Regelvergütung vorliegen. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters muss hierfür im Einzelfall einen überdurchschnittlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufgewiesen haben, wobei diese Voraussetzungen nicht kumulativ vorgelegen haben müssen (BGH v. 26.09.2013 - IX ZB 246/11). Auch die Erledigung von Regelaufgaben, die besondere Anforderungen an den Insolvenzverwalter stellen und ihn außergewöhnlich belasten, kann zu einer Erhöhung der Regelvergütung führen (BGH v. 11.10.2007 - IX ZB 234/06). Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, muss unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall bestimmt werden. Eine Bindung an sog. "Faustregel-Tabellen" besteht nicht (BGH v. 22.03.2007 - IX ZB 201/05). Die Würdigung der Zuschlagsgründe hat durch das Gericht in einer Gesamtschau zu erfolgen. Die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände des § 3 InsVV haben nur beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.
Die Regelungsstruktur des § 3 Abs. 1 InsVV geht dahin, dass zwischen Zuschlagstatbeständen unterschieden wird, die die Masse regelmäßig mehren (Buchst. a und b), und solchen, wo dies nicht der Fall ist (Buchst. d und e). Der Regelfall unter Buchst. c betrifft den Degressionsausgleich in Fällen, in denen durch die Tätigkeit des Verwalters die Masse gemehrt wurde, aber der erhebliche Arbeitsaufwand durch die geringe Steigerung der Regelvergütung bei hoher Masse nicht ausreichend vergütet wird. Aus Buchst. a, b und c lässt sich das allgemeine Regelungsmodell ableiten, dass in Fällen, in denen eine Tätigkeit die Masse und damit schon die Regelvergütung erhöht, die Gewährung und die Höhe eines Zuschlags davon abhängt, dass die bewirkte Erhöhung der Regelvergütung keine angemessene Vergütung der Tätigkeit darstellt.
Es ist deshalb, bezogen auf den einzelnen in Betracht zu ziehenden Zuschlagstatbestand zu prüfen, ob trotz der Erhöhung der Regelvergütung ein (Ausgleichs-)Zuschlag zu gewähren ist, weil sich die Vergütung ohne Masseerhöhung bei angemessenem Zuschlag stärker erhöht hätte.
Es wurden für die nachfolgenden Tätigkeiten Zuschläge geltend gemacht:
a) Betriebsfortführung
Geltend gemacht wird ein Zuschlag in Höhe von %.
Gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 b) InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter das Unternehmen fortgeführt hat und die Masse dadurch nicht entsprechend größer geworden ist. Das schuldnerische Unternehmen wurde im Rahmen der vorläufigen Insolvenz vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter für die Zeit vom 25.10.2022 bis zum 30.06.2023, also für 8 Monate fortgeführt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in dieser Zeit eine Vielzahl von betrieblichen Entscheidungen zu treffen. Es ging unter anderem auch darum, dass von der Schuldnerin verhandene Warenlager zu verwerten. Die Tätigkeiten, die der (vorläufige) Insolvenzverwalter erbracht hat, sind im Vergütungsantrag vollumfänglich geschildert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Vergütungsantrag Bezug genommen. Nach alledem erscheint dem Gericht der in Ansatz gebrachte Zuschlag gerechtfertigt und auch angemessen.
b) Gesellschaftliche Verflechtungen
Geltend gemacht wird ein Zuschlag von %.
Die Schuldnerin ist Teil der Hamm-Unternehmensgruppe aus Osnabrück. Der (vorläufige) Insolvenzverwalter macht insbesondere für seine Tätigkeiten im Rahmen der Ermittlung der Zahlungsströme innerhalb des Konstruks der Konzerverflechtungen einen Zuschlag von % geltend. Auch hier wird zur näheren Begründung auf den Vergütungsantrag Bezug genommen. Die Höhe des Zuschlages ist nicht zu beanstanden.
c) Ab- und Aussonderungsrechte
Der (vorläufige) Insolvenzverwalter machte einen Zuschlag in Höhe von % geltend
Der (vorl.) Insolvenzverwalter begründet den Zuschlag u. a. wie folgt:
Der Warenbestand der Schuldnerin bestand aus rund 600.000 Paar Schuhe. Der Bestand befand sich an acht unterschiedlichen Lagerorten. Es bestanden Sicherungsrechte in Form von Eigentumsvorbehaltsrechten der Lieferanten.
Die Schuldnerin importierte Schuhe aus Asien. Hierfür gewährte ihr die Sparkasse Osnabrück durch Univeralvertrag für Geschäftskredite vom 11.08.2020 Darlehn. In Ziffer 2 des Rahmenvertrages vom 11./12.08.2020 trat die Schuldnerin der Sparkasse als Sicherheit all ihre, auch künftigen, Ansprüche gegen Warenlieferanten aus den von der Sparkasse finanzierten Einkaufkontrakten, insbesondere die Anprüche auf Lieferung und Übereignung der Waren, ab. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Vergütungsantrag Bezug genommen.
Das Gericht hält aus den vom (vorl.) Insolvenzverwalter vorgetragenen Gründen den beantragten Zuschlag in Höhe von % für angemessen und nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die "Tabellarische Übersicht über in Literatur und Rechtsprechung anerkannten Erhöhungssätze für die Vergütung des vorläufigen wie des endgültigen Verwalters" Haarmeyer/Wolfgang Wutzke/Dr.Karsten FörsterI insolvenzrechtliche Vergütung 4. Auflage 2007,Rn. 7778 zu § 3 InsVV Bezug genommen.
d) Auslandsbezug
Der (vorl. ) Verwalter gibt an, dass in diesem Verfahren, dadurch das die Schuldner als Lizensnehmerin international agierte und weltweit Schuhe vertrieb, in erheblichen Maße Auslandsbezug Bestand.. Die wesentlichen Lieferanten seien in Asien bzw. in Potugal ansässig. Die Verwertung musste in egner Abstimmung mit der niederländischen Lizensgeberin erfolgen. Es wurden intensive Verhandlunngen mit der niederländischen Lizensnehmering für Scotch & Soda - der BOS Group Footwear B:V - geführt. Der (vorl.) Verwalter macht hierfür einen Zuschlag in Höhe von % geltend. Auch hier hält das Gericht den Zuschlag für angemessen.
In der Gesamtschau ist der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von % seitens des Gerichts nicht zu beanstanden. Wegen de nähreren Begründung wird auf den vorliegenden Antrag, der ausführlich begründet wurde, Bezug genommen.
Der Vergütungsantrag ist den Beteiligten im Rahmen einer öffentlichen Anhörung zur Kenntnis gebracht worden. Einwendungen wurden innerhalb der Anhörungsfrist nicht erhoben.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
III.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Osnabrück, 15.01.2024