KOMA Merchandising GmbH

70a IN 427/25 12.12.2025 AG Köln (Nordrhein-Westfalen)
Register
Wuppertal, HRB 19205
Sitz
Wuppertal
Adresse
Nachricht
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 427/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 19205 eingetragenen KOMA Merchandising GmbH, Königsberger Str. 1, 42277 Wuppertal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Philipp Beutel, Königsberger Str. 1, 42277 Wuppertal und Herrn Nino Boender, Königsberger Str. 1, 42277 Wuppertal




Der Beschluss vom 05.12.2025 über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (vorläufige Insolvenzverwaltung u.a.) wird gemäß § 4 InsO i. V. m. wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es richtig heißt:


"In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 19205 eingetragenen KOMA Merchandising GmbH, ..."


Gründe:
Die Schuldnerin ist im im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal, nicht Köln eingetragen. Dieser Fehler in der Erfassung in der EDV ist bei Abfassung des Beschlusses versehentlich nicht berichtigt worden.


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
70a IN 427/25
Amtsgericht Köln, 12.12.2025

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