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Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2118/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 19669 eingetragenen Venator Germany GmbH, Dr. Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg,
Insolvenzverwalterin:
Frau Rechtsanwältin Sarah Wolf, Anchor Rechtsanwälte, Schifferstr. 166, 47059 Duisburg,
wird der Beschluss vom 02.02.2026 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es im Rubrum heißen muss:
Insolvenzverfahren anstelle Insolvenzeröffnungsverfahrens sowie
Insolvenzverwalterin anstelle vorläufiger Verwalterin.
Gründe:
Das Rubrum und der entsprechende Datensatz war nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am Sonntag den 01.02.2026 noch nicht aktualisiert. Die fehlende Aktualisierung wurde aufgrund der Eilbedürftigkeit der Berichtigung am Montag, 02.02.2026 übersehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Duisburg, 05.02.2026
Amtsgericht