Fresh-Connection Fruchtimport GmbH

1 IN 167/25 20.01.2026 AG Schwarzenbek (Schleswig-Holstein)
Register
Lübeck, HRB 20133 HL
Sitz
Geesthacht
Adresse
Mercatorstraße 21, 21502 Geesthacht
Geschäftszweig
Import, Export sowie Groß- und Einzelhandel mit Früchten aller Art
Nachricht
1 IN 167/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Fresh-Connection Fruchtimport GmbH, Mercatorstraße 21, 21502 Geesthacht, vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 20133 HL
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Schauenburgerstraße 55-57, 20095 Hamburg
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Henning Sämisch, Weidestraße 134, 22083 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 08.12.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 117.868,62 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 % für den Auslandsbezug, die Betriebsfortführung und die Befassung mit einer Sanierung.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 08.12.2025 und die Stellungnahme vom 22.12.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Nach Auffassung des Gerichts war ein Übersteigen des Regelsatzes um 15 % gerechtfertigt. Zwar hatte der vorläufige Verwalter sowohl die Fragen der Anwendbarkeit ausländischen Rechts zu klären als auch die Betriebsfortführung vorzunehmen. Fraglich ist jedoch, inwieweit diese Tätigkeiten von den Regelaufgaben eines Verwalters gedeckt sind. Die Menge an Aufgaben, die den Regelaufgaben zuzuschreiben ist, ist dabei im Gesetz nicht klar definiert.
Hierbei sind Regelaufgaben klar davon zu unterscheiden, dass der Verwalter eine Grundvergütung erhält und jede Tätigkeit anschließend gesondert durch Zuschläge vergütet würde. Dies soll gerade nicht die Weise sein, in der die Vergütung berechnet wird.
Nach Auffassung des Gerichts ist davon auszugehen, dass der Umfang der Regelaufgaben dann höher ist, wenn ein Verfahren eine hohe Berechnungsgrundlage aufweist. Dies ist darin begründet, dass ein Verfahrens, das hohe Einnahmen generiert, den Verwalter dadurch höher entlohnt. Es wäre demnach widersinnig anzunehmen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass der dem Verwalter anfallende Aufwand gleich bliebe und lediglich die Vergütung ansteigen solle. Erst wenn dann Aufgaben anfielen, die diese Regelaufgaben übersteigen, ist ein Zuschlag zuzubilligen. Gleichzeitig sind Abschläge vorzunehmen, wenn der Verwalter ein Verfahren leichter abwickeln konnte als regelmäßig angenommen.
Das Gericht nimmt beim vorliegenden Verfahren mit einer Berechnungsgrundlage von über 100.000,00 € einen Aufwand als Regelaufwand an, der dem Durchschnitt eines einfach gelagerten Verfahrens mit ähnlichen Einnahmen entspricht. Nach Erfahrung des Gerichts sind bei Verfahren dieser Größenordnung regelmäßig Betriebsfortführung, Insolvenzgeldvorfinanzierung, Grundbesitz, Gläubiger in einer Anzahl von 60-150, Sanierungsbemühungen und die Befassung mit Arbeitnehmern durch einen Verwalter zu bearbeiten.
Vorliegend war das Verfahren als ein Verfahren einzustufen, das verglichen mit Verfahren änlicher Größenordnung übersichtlich war.
Der Verwalter hat ohne jeden Zweifel die Betriebsfortführung vorgenommen und auch der Auslandsbezug liegt vor. Eine Betriebsfortführung ist vorliegend jedoch zu weiten Teilen als Regelaufgabe anzusehen. Die vorläufige Verwaltung eines Verfahrens dieser Größenordnung erfolgt regelmäßig gerade nur deshalb, weil ein Betrieb fortzuführen ist. Es ergäbe sich dann eine Logik, in der jedes Verfahren kein Regelverfahren wäre. Dieses ist abzulehnen.
Der Auslandsbezug ist im Jahr 2025 vor dem Hintergrund einer globalisierten Welt mit modernen Kommunikations- und Recherchemöglichkeiten zu bewerten. Die Befassung mit ausländischen Rechtsnormen ist weiterhin umfangreich und schwierig. Die blosse Existenz ausländischen Vermögens oder die Notwendigkeit einer Kontaktaufnahme ins Ausland löst nach hiesiger Rechtsauffassung keinen Zuschlag mehr aus. Sowohl die automatischen Übersetzungsprogramme als auch die modernen Kommunikationsmittel ermöglichen die Bearbeitung der Sache in einer effizienten Weise.
Vorliegend war das Lager in Rotterdam betroffen. Schriftverkehr war auf englisch zu führen. Dem Verwalter ist zuzumuten, dieses ohne Zuschlag zu bewerkstelligen.
Die Prüfung des Lagerhalterpfandrechts und die Klärung der Frage der südafrikanischen Sicherungsrechte sind vorliegend zuschlagsfähig. Hierfür wird ein Zuschlag von 10 % als ausreichend angenommen. Die Betriebsfortführung und die Sanierung lösen einen weiteren Zuschlag in Höhe von insgesamt 5 % aus, sodass vorliegend ein Zuschlag von insgesamt 15 % zuzubilligen war.
Zwar wird weiterhin davon ausgegangen, dass aufgrund der kurzen Dauer und der Einfachheit des Verfahrens ein Abschlag in Frage käme (wenig Mitarbeiter, wenig Gläubiger), jedoch dürfte in der Gesamtschau eine Vergütung in Höhe von 40 % der Regelvergütung (25 % zzgl. 15 % Zuschlag) angemessen sein.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 19.01.2026

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